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Beweisaufnahme – Ablehnung der Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen/Mitbeschuldigten

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OLG Koblenz – Az.: 1 Ss 125/13 – Beschluss vom 29.01.2014

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Juli 2013 wird auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in acht Fällen – nach vorangehender Verurteilung durch das Amtsgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr – auf die Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Eine Berufung der Angeklagten hat es als unbegründet verworfen. Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte zusammen mit ihrem Ehemann …[A] in sieben Fällen in betrügerischer Absicht Waren über Internet-Plattformen zum Verkauf angeboten, diese – wie von Vornherein beabsichtigt – nach Erhalt einer Vorkasse aber nicht an ihre Kunden geliefert. Bei den Taten hatte sie nicht unerhebliche Bemühungen zur Verschleierung ihrer Identität entfaltet. In einem weiteren Fall hatte sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragt, ohne zur Zahlung der entstehenden Gebühren bereit und in der Lage zu sein. Gegen das Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, die auf eine behauptete Verletzung sachlichen und formellen Rechts gestützt ist.

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Soweit es die erhobene Sachrüge anbelangt, nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. September 2013. Einer näheren Erörterung bedarf allein die erhobene Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte beanstandet, dass das Landgericht frühere Aussagen ihres ehemals mitbeschuldigten Ehemannes …[A] nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt hat.

1. Folgender Verfahrensablauf liegt zugrunde:

Das vorliegende Verfahren richtete sich ursprünglich gegen die Angeklagte und ihren Ehemann …[A], denen die Staatsanwaltschaft – neben dem allein die Angeklagte betreffenden Betrugsvorwurf zu Lasten des Rechtsanwaltes – sieben mittäterschaftlich begangene Betrugstaten durch Internetgeschäfte zur Last gelegt hatte. Durch das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2012 wurde  …[A] – neben der Angeklagten – wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung[…]


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