BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 7 AZR 501/06
Urteil vom 11.07.2007
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. April 2006 - 5 Sa 298/05 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 31. Mai 2005 – 1 Ca 649/05 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 28. Februar 2005 geendet hat und ob durch die Weiterarbeit des Klägers über diesen Zeitpunkt hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist.
Der Kläger ist promovierter und habilitierter Mathematiker und seit dem 1. April 1982 bei dem beklagten Land bzw. seinem Rechtsvorgänger in verschiedenen Positionen an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität in R tätig. Vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Januar 2004 war der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Der zwischen den Parteien unter dem 25. November/18. Dezember 2003 abgeschlossene Arbeitsvertrag sah eine Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 28. Februar 2005 vor. Nach § 1 des Vertrags erfolgte die Weiterbeschäftigung des Klägers als „wissenschaftlicher Mitarbeiter … gem. § 57 f HRG (in der Fassung vom 23.02.2002)“.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 29. September 2004 mit der Bitte um die Entfristung seines Arbeitsverhältnisses an das Dezernat Personal und Personalentwicklung der Universität in R. Dieses Anliegen lehnte der Personaldezernent mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 ab und wies dabei darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis „fristgerecht am 28.02.2005“ ende. In der Folgezeit setzten sich ua. der Leiter des Instituts für Mathematik und der Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät erfolglos für die Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers ein.
Der Kläger arbeitete auch nach dem 28. Februar 2005 mit Einverständnis seiner Vorgesetzten an seinem bisherigen Lehrstuhl weiter. Er führte Lehrveranstaltungen durch, korrigierte Klausuren und nahm an mündlichen Prüfungen teil. Im Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester […]