Amtsgericht Viersen
Az.: 2 C 51/10
Urteil vom 15.06.2011
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Viersen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 15.06.2011 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 290,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
II. Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der ihr entstandenen Mietwagenkosten aus § 7 StVG iVm. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 249 f BGB, die die Beklagte bislang noch nicht beglichen hat.
a) Die von der Klägerin zugrunde gelegten Sätze entsprechen der Schwacke-Liste. Im Landgerichtsbezirk Mönchengladbach ist – wie auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGH, NJW-RR 2010, 251) – anerkannt, dass für die Zugrundelegung von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste herangezogen werden kann (vgl. etwa LG Mönchengladbach, NZV 2010, 616). Anhaltspunkte dafür, dass die Schwacke-Liste in Bezug auf das gegenständliche Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist, hat die Beklagte nicht vorgetragen (vgl. zu einer solchen Pflicht der Beklagten auch BGH, NJW 2009, 58, 60).
b) Die Klägerin war Rahmen der Anmietung eines Mietwagens nach Auffassung des Gerichts nicht aus Schadensminderungsgesichtspunkten verpflichtet, sich auf das günstigere Vermittlungsangebot der Beklagten einzulassen. Dabei kann offen bleiben, ob ein Geschädigter grundsätzlich ein Angebot der Versicherung auf Vermittlung eines kostengünstigen Mietwagenanbieters berücksichtigen muss (ablehnend bereits z.B. LG Weiden, NJW-RR 2009, 675 ff.), da die Beklagte der Klägerin im vorliegenden Fall jedenfalls kein entsprechendes Angebot unterbreitet hat, welches eine Verletzung der Schadensminderungspflicht […]