Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Insolvenzrechtliche Anfechtung wegen Zahlungsunfähigkeit – Voraussetzungen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Hamburg – Az.: 316 O 35/17 – Urteil vom 07.12.2018

1. Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden verurteilt, die Freigabe eines Teilbetrages in Höhe von 2.328.347,88 EUR aus dem am 10.06.2015 beim Amtsgericht E. zu dem Aktenzeichen… hinterlegten Betrag von 4.901.758,02 EUR an die Klägerin zu bewilligen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 1) und zu 3) haben die Kläger 12% und die Beklagten zu 1) und zu 3) 88% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.328.347,88 EUR vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 2.328.347,88 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt zuletzt im Wege einer Teilklage die Freigabebewilligungen eines Teilbetrages in Höhe von 2.328.347,88 EUR (47,5 %) eines beim Amtsgericht E. am 10.06.2015 hinterlegten Betrages von 4.901.758,02 EUR sowie Ersatz eines behaupteten Verzugsschadens.

Die Klägerin ist eine in H. ansässige Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr D. ist. Herr D. persönlich sowie die T. Steuerberatungsgesellschaft mbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Herr D. ebenfalls ist, erbrachten ab 1994 Steuerberatungs- und Wirtschaftsberatungsleistungen für den Insolvenzschuldner, Herrn P. W., und dessen Beteiligungsgesellschaften.

Der Beklagte zu 1) ist mit Beschluss des Amtsgerichts H. – Insolvenzgericht – vom 27.02.2014 (Az…. ) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners bestellt worden.

Der Insolvenzschuldner war ab 1996 mit 45 % an der I. GmbH beteiligt, die unter Leitung des Insolvenzschuldners ein N.ssystems für Fahrzeuge entwickelt hatte. Der Geschäftsführer der Klägerin war aufgrund einer behaupteten Vereinbarung vom 31.08.1996 seit dem Jahre 1996 mit 15 % an den Einnahmen des Insolvenzschuldners aus seiner Beteiligung an der I. GmbH (seinerzeit firmierend unter „i. s. R. & W. GmbH N. – Multimedia“) beteiligt. Die I. GmbH war wirtschaftlich sehr erfolgreich. Im Jahre 1998 beschloss der Insolvenzschuldner auf behauptetes Anraten von Herrn D., zusammen mit seinen Mitgesellschaftern in der I. GmbH, den Herren R. und L., die I. GmbH zu verkaufen. Zur Abwicklung des Kaufvertrages gründete der[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv