ArbG Bonn – Az.: 4 Ca 2070/18 – Urteil vom 05.06.2019
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.687,98 EUR brutto abzüglich an die A übergegangener 3.406,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2019 zu zahlen.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
4) Streitwert: 2.794,94 EUR (Gebührenstreitwert: 6.201,22 EUR).
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 01.09.2012 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.200,00 EUR beschäftigt. Die Klägerin war wie folgt arbeitsunfähig erkrankt:
1. in der Zeit vom 3. wegen einer b. (Ziffer J06.9 G); (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Bl. 17 d. A.)).
2. in der Zeit vom 2. wegen H. (Ziffer A 09.9 G); (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Bl. 18 d. A.)).
3. in der Zeit vom 3. wegen F. (Ziffer M77.9 G und M25.59 G); (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Bl. 19 d. A.)).
4. in der Zeit vom 2. wegen H. (Ziffer J11. G); (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Bl. 20 d. A.)).
5. in der Zeit vom 3. wegen M. (Ziffer M51.1 G); (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Bl. 21 d. A.)).
6. in der Zeit vom 2. wegen b. (Ziffer J06.9 G); (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Bl. 22 d. A.)).
7. in der Zeit vom 4. x. (Ziffer F 43.1 G); (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Bl. 23 d. A.)).
Die Krankenkasse der Klägerin trat für den Zeitraum vom 14.03. bis zum 20.03.2018 mit Krankengeldzahlung i.H.v. 312,83 EUR in Vorlage und forderte diesen Betrag mit Schreiben vom 14.11.2018 von der Beklagten zurück. Weiterhin erhielt die Klägerin für den Zeitraum 21.03. bis 17.04.2018 Krankengeld in Höhe von 1.251,32 EUR sowie für den Zeitraum 30.04. bis 10.06.2018 Krankengeld i.H.v. 1.842,13 EUR. Die Beklagte zahlte an die Klägerin für den Monat Februar 2.200,00 EUR brutto sowie für den Monat März anteilig bis zum 12.03.2018 922,58 EUR brutto. Mit Schreiben vom 11.04.2018, 15.05.2018 sowie 11.07.2018 machte die Klägerin ihren rückständigen Lohn für die Monate März, April, Mai und Juni bis zum 10.06.2018 geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ab dem 13.03.2018 bis zum 10.06.2018 ein Lohnfortzahlungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Sie behauptet, nach der Krankschreibung bis zum 09.02.2018 aufgrund einer b. sei sie seit dem 10.02.2018 wieder gesund und arbeitsfähig gewesen. Nach ihrer Erkrankung vom 12. bis zum 23.02. wegen einer H. sei sie seit dem 24.02. wieder gesund und arbeitsfähig gewesen. Nach […]