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Abgrenzung Versuch von Vorbereitungshandlung und fehlgeschlagenem Versuch

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KG Berlin – Az.: 3 Ws 76/20 – 161 AR 47/20 – Beschluss vom 26.03.2020

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. März 2020 aufgehoben, soweit darin die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der Tatvorwürfe zu den Ziffern 1 und 3 aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 13. Januar 2020 abgelehnt worden ist.

2. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 13. Januar 2020 wird unter Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich der Tatvorwürfe zu den Ziffern 1 und 3 vollumfänglich vor der 20. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin zur Hauptverhandlung zugelassen.

3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.

Mit ihrer zum Landgericht Berlin erhobenen Anklage vom 13. Januar 2020 hat die Staatsanwaltschaft Berlin dem Angeklagten zur Last gelegt, durch drei selbständige Handlungen (§ 53 StGB) ein vollendetes (Tatvorwurf zu Ziffer 2) und zwei versuchte (Tatvorwürfe zu den Ziffern 1 und 3) Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 22, 23 Abs. 1 StGB) begangen zu haben.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt entschlossen zu haben, Wettbüros der Firma X aufzusuchen, um den diensthabenden Mitarbeiter unter Vorhalten einer Schusswaffe dazu zu bringen, ihm das in der Kasse befindliche Bargeld auszuhändigen, um nach Erhalt des Geldes mit der Beute die Räumlichkeiten zu verlassen.

Seinem Tatplan folgend soll er sich am 26. Oktober 2019 (Fall 1) gegen 22:55 Uhr maskiert mit einer schwarzen Maske zu dem Büro der Firma X in der Y. Straße in Berlin-… begeben haben. Als er mit einer ungeladenen SRS-Faustfeuerwaffe in der Hand die gläserne Eingangstür habe öffnen wollen, habe er bemerkt, dass diese bereits verschlossen gewesen sei. Als er erkannt habe, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Tür nicht habe öffnen können und der im Wettbüro noch anwesende Zeuge B. bei seinem Anblick sofort den Alarm ausgelöst habe, sei der Angeklagte geflüchtet.

Am 27. Oktober 2019 (Fall 2) soll der Angeklagte gegen 11:08 Uhr erneut maskiert das genannte Wettbüro der Firma X aufgesucht und nach Betreten den dortigen Mitarbeiter S. unter Vorhalt einer ungeladenen SRS-Schusswaffe dazu aufgefordert haben, ihm das Bargeld aus der Kasse auszuhändigen. Aus Angst um sein Leben sei der Zeuge der Forderung nachgekommen und habe dem Angeklagten Bargeld in Höhe von 1.049,16 € übergeben. Sodann sei der Angekl[…]


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