AG Bad Neuenahr-Ahrweiler – Az.: 32 C 915/11 – Urteil vom 13.06.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.325,72 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2011 zu zahlen sowie weitere 718,40 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2011 als nicht anrechenbare Kosten der vorgerichtlichen Interessensvertretung der Rechtsanwälte … zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin zu 19%, die Beklagte zu 81 %.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 18.06.2011 im Bezirk des Amtsgerichtes Bad Neuenahr-Ahrweiler ereignet hat.
Am Unfalltag hatte die Klägerin ihr Fahrzeug ordnungsgemäß am Straßenrand abgestellt. Die bei der Beklagten Versicherte kollidierte mit dem Fahrzeug. Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin ließ das Fahrzeug reparieren. Hierfür zahlte sie 7.593,15 EURO. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten insgesamt einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.899,62 EURO geltend, der sich wie folgt zusammensetzt:
Reparaturkosten laut durchgeführter Rep.: 7.593,15 EURO
Wertminderung: 200,00 EURO
Wertverbesserung It. Sachverständigengutachten: – 400,00 EURO
Sachverständigengutachten M.: 795,87 EURO
Weiteres Sachverständigengutachten: 285,60 EURO
Nutzungsausfall (28 Tage x 50,00 EURO): 1.400,00 EURO
Auslagenpauschale: 25.00 EURO
Summe: 9.899,62 EURO
Auf die Reparaturrechnung erfolgte in der Folgezeit eine Rechnungsgutschrift in Höhe von 651,23 EURO, so dass insgesamt ein Betrag in Höhe von 9.248,39 EURO von der Klägerin geltend gemacht wurde. Hierauf zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 6.372,63 EURO.
Eine weitere Zahlung lehnte sie ab. Der Sachverständigengutachten … hatte in seinem ursprünglichen Gutachten vom 21.06.2011 zu Unrecht vorgesehen, dass auch der Dachholm an der beschädigten Seite des Fahrzeuges der Klägerin zu ersetzen sei. Daraufhin hat er in seinem Ergänzungsgutachten eingeräumt, dass es sich hierbei um einen Eingabefehler im Berechnungsprogramm handelte. Im Übrigen hielt er an seinem ursprünglichen Gutachten fest. Auf Grund des Zweitgutachtens kam es zu der dargestellten Rechnungsgutschrift in Höhe von 651,23 EURO.
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