Bundesfinanzhof
Az: I R 81/07
Urteil vom 27.08.2008
Leitsatz:
Eine Entlassungsabfindung für einen in das Ausland verzogenen Arbeitnehmer, die den Verlust künftigen Arbeitsverdienstes abgelten soll und keinen Zusammenhang (z.B. durch die Bemessung an der Dauer der bisher ausgeübten Tätigkeit) zu einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Inland aufweist, zählt nicht zu den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1997 (Rechtslage vor der Änderung des EStG durch das StÄndG 2003 vom 15. Dezember 2003, BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710 ab dem Veranlagungszeitraum 2004).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht einer Abfindung.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger. Nach einer Anstellung und Wohnsitznahme im Oktober 1995 im Raum Nürnberg war er von August 1996 bis April 2001 (Streitjahr) Geschäftsführer und Vorstandssprecher der T GmbH in Hamburg. Mit Wirkung zum 30. April 2001 wurde der Geschäftsführervertrag auf Veranlassung der T GmbH vorzeitig (vor Ablauf der regulären Laufzeit bis zum 31. Dezember 2001) aufgehoben. Die T GmbH zahlte im Streitjahr (am 15. Mai 2001) für den Verlust des Arbeitsplatzes und zur Abgeltung der durch die vorzeitige Vertragsaufhebung entfallenden Vergütungsansprüche eine Abfindung in Höhe von 4,6 Mio. DM, die sich wie folgt errechnete:
I. Restliche Vergütung 2001|DM|DM
1. Restgehalt + feste Jahresprämie 2001 (DM 60 000 x 8) + DM 80 000|560 000|
2. Variable Einjahresvergütung (durchschnittl. 10 % v. Festgehalt)|80 000|
3. Tantieme 2001|1 105 880|1 745 880
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II. Vertragliche Abfindung (Jahresgehalt 2001 x 1,5)||
1. Festgehalt|800 000|
2. Var. Einjahresvergütung|80 000|
3. Tantieme|1 106 000|
|1 986 000 x 1,5|2 979 000
Summe I + II||4 724 880
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Abzinsung mit 3 % p.a. für 1 Jahr Faktor 0,97087 x 4 724 880||4 587 263
Abfindung gerundet||4 600 000
Die Kläger kündigten mit Schreiben vom 27. September 2001 das Mietverhältnis für die Hamburger Wohnung (mit Wirkung zum 31. Dezember 2001) und beauftragten am 19. November 2001 ein Umzugsunternehmen mit der Verpackung, Einlagerung und Verbringung des Wohnungsinventars nach X-Stadt (Schweiz), dem Geburtsort der Klägerin. Bereits zum 27. April 2001 waren die Kläger beim Einwohnermeldeamt X-St[…]