OLG Nürnberg – Az.: 8 W 1518/21 – Beschluss vom 19.05.2021
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 09.03.2021, Az. 31 OH 98/20, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft den Streitwert für ein selbständiges Beweisverfahren.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 beantragte der Antragsteller beim Landgericht Regensburg die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, das auf Feststellung unfallbedingter Verletzungen und des Grades der Invalidität gerichtet sein sollte (Bl. 1 ff. d.A.). Hintergrund ist eine private Unfallversicherung, die die Antragsteller bei der Antragsgegnerin unterhält und die seit 01.04.2017 eine Invaliditätssumme von 262.500,- € (zuvor 250.000,- €) vorsieht. Der Antragsteller behauptet Ansprüche wegen eines Unfalls vom 20.02.2017, bei der er sich einen Riss des inneren Meniskus am linken Knie zugezogen habe. Hierdurch sei es zu andauernden Beschwerden am linken Knie gekommen. In der Antragsschrift hat der Antragsteller zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts „laienhaft“ eine Invalidität von „mindestens 1/2 Beinwert“ geschätzt.
Die Antragsgegnerin hat sich zum Verfahrensantrag mit Schriftsatz vom 05.02.2021 geäußert (Bl. 15 ff. d.A.).
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 09.02.2021 wies das Landgericht (Einzelrichter) den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurück (Bl. 28 ff. d.A.). Der Streitwert wurde zunächst mit Beschluss vom 26.02.2021 auf 78.750,- € festgesetzt (Bl. 38 d.A.). Aus Anregung der Antragsgegnerin (Bl. 41 d.A.) änderte das Landgericht die Wertfestsetzung und gelangte im Beschluss vom 09.03.2021 zu einem Streitwert von 137.500,- € (Bl. 47/48).
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 03.05.2021, mit dem er hilfsweise Beschwerde eingelegt hat (Bl. 69/70 d.A.). Er macht geltend, dass das selbständige Beweisverfahren gerade den Zweck gehabt habe, den tatsächlichen Grad der Invalidität festzustellen. Hierzu seien dem Antragsteller als Laien keine konkreten Angaben möglich. Da kein Gutachten eingeholt worden sei, sei der Mittelwert einer Beeinträchtigung zwischen 1/10 Beinwert und 1/2 Beinwert anzusetzen, mithin ein Invaliditätsgrad von 18 %. Daraus ergebe sich eine vertragliche Invaliditätsleistung von 45.000,- €.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.05.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Die Beschwerde des A[…]