Man muss nach dem Senden, anrufen und sich den Empfang bestätigen lassen!
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: II ZB 6/95
Beschluss vom 23.10.1995
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 1995 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juni 1995 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 89.000,– DM
Gründe:
I.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 22. Dezember 1993 die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 4. Januar 1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. März 1994 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung dieses Antrags hat sie vorgetragen: Am Vormittag des 3. Februar 1994 habe eine Mitarbeiterin des Verkehrsanwalts der Klägerin, Rechtsanwalt S., in der Kanzlei der späteren Prozeßbevollmächtigten telefonisch angefragt, ob man dort bereit und in der Lage sei, die Interessen der Klägerin vor dem Oberlandesgericht in Dresden zu vertreten. Zwischen dem in dieser Kanzlei als oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter tätigen Rechtsanwalt Dr. D. und der Mitarbeiterin sei vereinbart worden, daß die Beauftragung nebst einer Ablichtung des anzufechtenden Urteils per Fax zugeleitet werden sollte, damit die am folgenden Tag ablaufende Berufungsfrist gewahrt werden könne. Da weder am 3. Februar noch am 4. Februar 1994 ein derartiges Schreiben eingegangen sei, habe Rechtsanwalt Dr. D. die am Vortag vorsorglich notierte Frist gestrichen, weil er angenommen habe, von der Berufungseinlegung sei Abstand genommen oder es sei ein anderer Rechtsanwalt beauftragt worden. Erst durch einen Anruf aus dem Büro des Verkehrsanwalts am z. März 1994 habe man erfahren, daß von dort am 3. Februar 1994 ein siebenseitiges Fax (Beauftragung zur Rechtsmitteleinlegung und landgerichtliches Urteil) abgesandt worden sei. Obwohl der Sendebericht einen entsprechenden „OK“-Vermerk enthalten und auch das Faxjournal der Prozeßbevollmächtigten den einwandfreien Erhalt aufgezeichnet habe, sei das Fax nicht ausgedruckt worden. Dies müsse auf einem technischen Defekt (wohl Verkleben der Tintendüse) beruhen. Da mit einem solchen Defekt nicht gerechnet werden müsse, liege eine ausschließlich durch unvorhersehbare Unwägbarkeiten der Technik bedingte und damit un[…]