OLG Hamm – Az.: I-15 W 495/10 – Beschluss vom 11.01.2011
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) war als Eigentümerin der im Grundbuch von X Blatt … verzeichneten Grundstücke eingetragen. Mit ‚Abspaltungs- und Übernahmevertrag‘ vom 26.06.2009 (Urkunde Nr. …/2009 des Notars Dr. J in F) übertrug sie im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG den zum Unternehmensbereich‚ Gasfernleitungsnetz‘ gehörenden Teil ihres Vermögens auf die Beteiligte zu 2). Zu diesem Vermögen gehören auch die genannten Grundstücke.
Mit Schriftsatz vom 31.08.2009 beantragten die Beteiligten die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass Eigentümerin nunmehr die Beteiligte zu 2) ist.
Mit Zwischenverfügung vom 03.09.2010 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass die dem ‚Abspaltungs- und Übernahmevertrag‘ vom 26.06.2009 beigefügten Vollmachten der für die Beteiligten handelnden Personen nicht mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung versehen seien und daher nicht der Form des § 29 GBO entsprächen. Zur Behebung setzte es eine Frist bis zum 15.10.2010 und wies darauf hin, nach Ablauf der Frist müsse der Antrag zurückgewiesen werden.
Hiergegen legten die Beteiligten mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 17.09.2010 Beschwerde ein, der das Grundbuchamt nicht abhalf und dem Senat zur Entscheidung vorlegte.
Mit Schriftsatz vom 02.11.2010 teilten die Beteiligten durch den Urkundsnotar mit, wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit habe das Amtsgericht sich bereit erklärt, die Grundbuchberichtigung durchzuführen, sie hätten ihrerseits zugesagt, das Verfahren nach § 62 FamFG fortzuführen.
II.
Die ursprünglich gemäß § 71 GBO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist, nachdem das Grundbuchamt mittlerweile die beantragte berichtigende Eintragung unter gleichzeitiger Übernahme des Bestands in das Grundbuch von C Blatt … vorgenommen und sich das Verfahren dadurch in der Hauptsache erledigt hat, mit dem nunmehr gemäß § 62 Abs. 1 FamFG gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit unzulässig.
Nach § 62 Abs. 1 FamFG, dessen Anwendung für das Grundbuchverfahren nicht ausgeschlossen ist und der deshalb in Ermangelung einer eigenständigen Regelung im Grundbuchverfahren prinzipiell Anwendung findet (OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 116 = NJW-RR 2010, 1105 = Rpfleger 2010, 261), spricht das Beschwerdeg[…]