AG München – Az.: 411 C 19436/18 – Urteil vom 22.11.2019
In dem Rechtsstreit erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht … am 22.11.2019 aufgrund des Sachstands vom 15.10.2019 folgendes Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Wohnung … in der …, 1. Stock, erste Wohnung links, wird auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.922,68 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Wohnung und Garage.
Der Beklagte und seine Ehefrau haben mit Vertrag vom 01.11.1975 von der Neuen Heimat Bayern die streitgegenständliche Wohnung im 1. Obergeschoss des Anwesens in der … sowie eine dazugehörige Garage gemietet. Mittlerweile ist die Klägerin Eigentümerin der Wohnung und in den Mietvertrag mit dem Beklagten eingetreten. Die Ehefrau des Beklagten ist inzwischen verstorben.
Die aktuelle Miete beträgt 780,87 Euro zzgl. 46,02 Euro für die Garage zzgl. 100 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 70 Euro Heizkostenvorauszahlung, d.h. insgesamt 996,89 Euro.
Mit Schreiben vom 24.02.2018, dem Beklagten zugegangen am 01.03.2018, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf zum 30.11.2018. Der Eigenbedarf wurde wie folgt begründet:
„Mein Sohn, Herr …, 35 Jahre alt, benötigt aufgrund der Trennung von seiner Freundin eine Wohnung und möchte gerne in die von Ihnen bewohnte Wohnung einziehen. Da er einen Sohn mit seiner Ex-Freundin hat und diesem ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen soll, benötigt er ein 3 Zimmer Wohnung.
Derzeit wohnt mein Sohn, …, bei seinem Vater in einer 52 m² Wohnung mit 2,5 Zimmer in der …. Er hat ein Zimmer von unter 10 m² und hat nicht die Möglichkeit seinen Sohn zu sich zu nehmen da ein Platzmangel besteht.
Eine andere Wohnung von drei Zimmern steht uns nicht zur Verfügung“…
Mit Schreiben vom 26.09.2018 legte der Mieterverein München e.V. im Namen des Beklagten Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung ein und stützte das Begehren auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf folgende Härtegründe:
„Unser Mitglied wird am 23.11. diesen Jahres 89 Jahre alt. Allein […]