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Geh- und Fahrtrecht – Auslegung und Umfang – Verweis auf andere Erreichbarkeit

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OLG München – Az.: 20 U 602/19 – Urteil vom 26.06.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. Januar 2019, Az. 55 O 3260/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten mit Recht zur Beseitigung der Betonpoller, des Holzpflocks und der Anpflanzungen verurteilt und dazu, dem Kläger und dritten Personen, die auf das Grundstück des Klägers fahren möchten, ungehinderte Zufahrt und ungehinderten Zugang auch über eine näher bezeichnete, neben der geteerten Fahrt liegende Teilfläche im Grenzbereich zu gewähren. Auch der Kostenausspruch und die Streitwertbemessung durch das Landgericht weisen keinen Rechtsfehler auf. Im Einzelnen:

1. Der Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Anpflanzungen, des Holzpflocks und der Poller und auf Gewährung der ungehinderten Ausübung des Geh- und Fahrtrechts auch für Dritte ergibt sich aus § 1004 BGB iVm § 1027 BGB und dem zugunsten des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. …2/2 und zu Lasten des Grundstücks der Beklagten Fl.Nr. …2/3 eingetragenen Geh- und Fahrtrechts.

a) Der Kläger hat durch die Vorlage der Anlage K 12 seine von den Beklagten mit Nichtwissen bestrittene Stellung als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …2/2 zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.

b) Dass die genannten Pflanzen und Vorrichtungen auf dem neben der geteerten Fahrt liegenden Grundstücksteil, wie der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat, die Ausübung der Fahrt behindern, bestreitet auch die Berufung nicht mehr.

c) Soweit sie den erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, dass sich das auf dem Grundstück lastende Geh- und Fahrtrecht nicht auf den soeben genannten Bereich erstrecke, teilt der Senat, ebenso wie das Landgericht, diese Ansicht nicht.

aa) Zwar ist richtig, dass im Rahmen des Überlassungsvertrages, der Messungsanerkennung und der Auflassung aus dem[…]


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