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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiserücktrittsversicherung – Leistungsausschluss für bestehende Krankheiten und deren Folgen

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AG München, Az.: 159 C 5087/16, Urteil vom 30.08.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.05.2015 sowie weitere 147,56 € zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 823,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung.

Der Kläger ist Inhaber einer L. … und über diese bei der Beklagten reiserücktrittversichert. Bei der Versicherung handelte es sich um eine Gruppenversicherung, der die als Anlage B 1 vorgelegten Versicherungsbedingungen zugrunde liegen. Gemäß dieser Versicherungsbedingungen hat der Kläger im Schadensfall einen Selbstbehalt von 10 % der Stornokosten, mindestens aber 100 € selbst zu tragen.

Symbolfoto: Von n_defender /Shutterstock.com

Gem. Ziffer 3.4.2 a) der Versicherungsbedingungen sind (u. a.) versicherte Gründe Tod, schwerer Unfall oder unerwartet schwere Erkrankung der versicherten Person. Gemäß Ziff. 3.5.3 der Versicherungsbedingungen besteht keine Leistungspflicht für bei Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen. Wegen der näheren Einzelheiten der Versicherungsbedingungen wird auf Anlage B 1 Bezug genommen.

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau am 23.11.2014 eine Reise in der Zeit vom 9.2. ‒ 23.2.2015 zum Preis von 2196 €.

Seit 2006 leidet der Kläger an einer nicht akuten kompensierten Niereninsuffizienz. Diese Niereninsuffizienz war jahrelang unauffällig und ohne Beschwerdeerscheinungen, so dass der Kläger zahlreiche Reisen ohne Probleme durchführte.

Im Dezember 2014 litt der Kläger an einer Kälteangina, aufgrund derer er sich in der Zeit vom 17.12. ‒ 19.12.2014 zum Zwecke der Katheterung im Krankenhaus befand. Wegen Bluthochdrucks am 2.1.2015 rief der[…]


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