Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 305/16 – Urteil vom 15.12.2016
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 28. April 2016, Az. 6 Ca 3/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.
Der 1981 geborene Kläger wurde mit Wirkung ab 01.06.2015 von der Beklagten, deren Geschäftsführer aus Kuwait stammt, als Arbeitnehmer eingestellt. Ausweislich der vorgelegten Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Oktober 2015 betrug das versteuerte und verbeitragte Monatsentgelt des Klägers € 500,00 brutto. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht vorgelegt. Schriftsätzlicher Vortrag zur regelmäßigen Arbeitszeit und zur geschuldeten Arbeitstätigkeit des Klägers fehlt. In der Klageerwiderung findet sich der Hinweis, dass der Kläger „im Sekretariat der Firma“ „einiges für den Geschäftsführer der Beklagten erledigen“ sollte; deshalb sei ihm auch eine notariell beurkundete Generalvollmacht erteilt worden. Unter dem Datum vom 05.11.2015 unterzeichnete der Geschäftsführer der Beklagten folgendes Schriftstück:
„Übergabe der Bürounterlagen und Kündigung
…
Sehr geehrter Herr A.,
hiermit kündige ich Ihnen das Arbeitsverhältnis aus betriebswirtschaftlichen Gründen zum 01.11.2015.
Des Weiteren bestätige ich, M. H A K G., dass ich alle ausgehändigten
Unterlagen
Büro-Schlüssel
Postfachschlüssel
Vollmacht
Hausschlüssel O. Str.
etc.
von Hrn. A. erhalten habe.
Mit meiner Unterschrift bestätige ich den Erhalt der oben genannten Unterlagen sowie aller geforderten Sachen!
Herr A. hat stets in meinem Interesse und im Interesse der Firma C. gehandelt!
Herr A. bekommt bis zum 30.11.2015 seine vereinbarte Abfindung in Höhe von Netto 6.800,00 € ausbezahlt!
Ich wünsche Herrn A. für die weitere Zukunft viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Z…, den
________[Unterschrift]_____
5.11.2015
M. H A K G.“
Mit seiner am 04.01.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Zahlung einer Abfindung iHv. € 6.800,00 entsprechend der vom Geschäftsführer der Beklagten am 05.11.2015 abgegebenen Verpflichtungserklärung. In der Klageerwiderung vom 29.02.2016 focht der Prozessbevollmächtigte der Beklagten „das Schreiben, dass das Datum vom 05.11.2015 trägt, aus allen Rechtsgründen, […]