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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schriftformerfordernis bei Unterzeichnung von Mietverträgen per E-Mail-Sendungen

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LG Marburg – Az.: 5 S 98/18 – Beschluss vom 25.03.2019

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, ihre Berufung durch Beschluss gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vorliegen und die Entscheidung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Räumung einer 5-Zimmer-Wohung in Sch..

Die Beklagten sind Mieter aufgrund des mit dem Vater und Rechtsvorgänger der Kläger geschlossenen Mietvertrages (Bl. 4 ff. d. A.). Das verwendete Formular enthält in § 2 folgende Regelung:

„Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2011, es läuft auf unbestimmte Zeit.

Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vermieters (Kündigung wegen Eigenbedarf, als Einliegerwohnung, Teilkündigung und Verwertungskündigung § 573, 573 a, 573 b) ist daher ausgeschlossen…“

Der Vater der Kläger, kündigte wegen Eigenbedarfs des Klägers zu 1. anwaltlich mit Schreiben vom 27.10.2017. (Bl. 12 d. A.)

Mit notariellem Vertrag vom 11.01.2018 schenkte er das Haus den Klägern, die am 22.01.2018 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurden.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die mietvertragliche Klausel zum Ausschluss der Eigenbedarfskündigung sei unwirksam, der Formularmietvertrag sei von den Beklagten gestellt worden. Die Beklagten hätten auf diese Vereinbarung gedrängt, der Vater habe sonst ein anderes Mietvertragsformular verwendet.

Eigenbedarf bestehe, weil der Sohn D. einen eigenen Hausstand gründen und perspektivisch mit seiner Lebensgefährtin I. zusammen leben wolle, er sei 26 Jahre alt und bewohne derzeit im Elternhaus einen Raum im Untergeschoss mit nur 25 m2.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Wohnung im Hause in Marburg, bestehend aus 5 Zimmern, 1 Küche, Fluren und Treppe, 1 Bad/WC, 1 Abstellraum, Garten mit Gartenhaus und 2 PKW-Stellplätzen unter dem Carport zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, die Eigenbedarfskündigung sei unzulässig. Unter Berufung auf den mit Schriftsatz vom 25.07.2018 (Bl. 55ff. d. A.) vorgelegten Email-Verkehr haben sie behauptet, der Vater der Kläger habe die Vertragsurkunde selbst ausgewählt und gestellt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird gemäß § 5[…]


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