LG Köln – Az.: 23 O 463/18 – Urteil vom 10.07.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Der Kläger ist bei der Beklagten nach den Tarifen AM 3, ZM 3, SM 6, G 25, KM 25,00 und TC 34 krankheitskostenversichert.
Die Beklagte nahm aufgrund gestiegener Leistungsausgaben Prämienerhöhungen mit Wirkung zum 01.04.2016 (Tarif AM 3; Tarif TC 43), zum 01.04.2017 (Tarif AM 3; Tarif ZM 3; Tarif TC 43) sowie zum 01.04.2018 (Tarif SM 6) vor. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden bis einschließlich des Geschäftsjahres 2014 durch den Treuhänder L1 und bis zum Ende des Jahres 2017 durch den Treuhänder Dipl.-Math. L2 erteilt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2018 ließ der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Beiträge sowie den daraus gezogenen Nutzungen auffordern.
Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen seien aus formellen Gründen unwirksam. Sie seien nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG begründet. Der Kläger hält es insbesondere für erforderlich, dass die konkrete Höhe der Veränderung der Versicherungsleistungen bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten anzugeben seien, um beurteilen zu können, ob der auslösende Faktor für eine Neukalkulation der Prämie erreicht ist.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
(Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)1.) festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer …../…. unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages – bezogen auf den letzten rechtmäßigen Beitrag vom 01.12.2014 in Höhe von insgesamt 422,92 EUR – verpflichtet ist:
a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif AM 3 die Erhöhungen zum 01.04.2016 um 58,66 EUR und zum 01.04.2017 um 81,57 EUR,
b) in der Krankenkostenversic[…]