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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Klagebefugnis eines Eigentümers in Bezug auf den Nachbarschutz

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VG Neustadt (Weinstraße), Az.: 5 K 1482/18.NW, Urteil vom 26.03.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen.

Die Kläger sind Eigentümer einer Eigentumswohnung in dem Mehrfamilienhaus (6 Wohneinheiten) A-Straße 23, Flurstück Nr. …, in einem unbeplanten Wohngebiet von Neustadt/Wstr. Das südlich angrenzende Nachbargrundstück A-Straße 25, Flurstück Nr. …, war bisher mit einem Einfamilienwohnhaus und einer nach Norden grenzständigen Garage bebaut. Die beiden Grundstücke östlich der A-Straße fallen nach Osten hin ab. Zudem steigt das Gelände entlang dieser Straße vom Einmündungsbereich der südlich verlaufenden B-Straße aus zunächst leicht an und fällt etwa ab der Höhe des klägerischen Anwesens nach Norden wieder ab.

Die Beklagte erteilte der Beigeladenen am 16. Februar 2017 einen positiven Bauvorbescheid zur Neubebauung des Grundstücks A-Straße 25. Danach ist die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten in dem von der Baubehörde als allgemeines Wohngebiet eingestuften Bereich in offener Bauweise bauplanungsrechtlich zulässig, und zwar mit einem Flachdach. Weiter hieß es im Vorbescheid, die geplante First- und Traufhöhe dürfe die bestehenden First- und Traufhöhen der Nachbargebäude nicht übersteigen. Im Übrigen wurden noch Ausführungen zu den Anforderungen der Landesbauordnung zu Stell- und Spielplätzen sowie zur Frage der Entwässerung gemacht.

Die Kläger, deren Wohnung keine Fenster nach Süden zum Vorhaben der Beigeladenen aufweist, legten mit Schreiben vom 6. November 2017 Widerspruch ein und machten geltend, das Vorhaben sei auf dem vergleichsweise kleinen Grundstück zu hoch und zu mächtig. Die Nordwand nehme den Bewohnern des Anwesens Haus Nr. 23 jede Aussicht sowie Licht und Sonne.

Am 29. Januar 2018 erteilte die Beklagte der Beigeladenen – im vereinfachten Genehmigungsverfahren – die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten. Nach den genehmigten Plänen wurde auf dem 608 m² großen Grundstück ein Flachdachbaukörper mit insgesamt vier Geschossen zugelassen, wobei die Ebenen im rückwärtigen, östlichen Gebäudeteil aufgrund des Geländeverlaufs versetzt sind. Bei dem untersten Geschoss des straßenseitigen Gebäudeteils handelt es sich um einen Keller, der unter dem […]


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