AG Hamburg – Az.: 31a C 55/16 – Urteil vom 11.12.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils einen Betrag in Höhe von 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Danach hat die zulässige Klage auch in der Sache Erfolg.
I.
Das Amtsgericht Hamburg ist gemäß Art. 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 örtlich und international zuständig. Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, kann hiernach, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, an dem die Verpflichtung aus dem Vertrag erfüllt worden ist oder zu erfüllen gewesen wäre. Erfüllungsorte in diesem Sinne sind anerkanntermaßen sowohl der Abflug- als auch der Ankunftsort, somit auch Hamburg. Bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlung handelt es sich zwar nicht um einen originär vertraglichen Anspruch aber um einen solchen, dem jedenfalls ein Vertragsverhältnis zugrunde liegt.
II.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 250,00 € Euro aus Art. 5 Abs. 1 c), 7 Abs. 1 a) der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu.
1. Der im Streit befangene Flug ist zwar nicht im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 annulliert worden. Eine Ankunftsverspätung von mindestens 3 Stunden steht einer Annullierung jedoch insofern gleich, wobei es auf das Maß der Ankunftsverspätung am Endziel ankommt (EuGH, Urt. v. 19. November 2009, Az.: C-402/07 und C-432/07). Die Ankunftsverspätung in Nantes hat mehr als 3 Stunden betragen.
(Symbolfoto: MEDIAIMAG/Shutterstock.com)2. An der Haftung der Beklagten ändert es nichts, dass diese nur den mit „kleiner“ Verspätung durchgefüh[…]