AG Kassel – Az.: 385 OWi 9223 Js-OWi 8954/19 – Urteil vom 21.05.2019
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 20,00 € verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.
Angewendete Vorschriften: §§ 4111, 49 StVO, § 24 StVG
Gründe
Der Betroffene wurde am 1 in B geboren.
Folgender Sachverhalt ließ sich feststellen:
Am 16.08.2018 um 10:37 Uhr befuhr der Betroffene als Führer des PKW Ford mit dem amtlichen Kennzeichen C in D, OT E den F. Dort ergab eine mit dem Lasermessgerät LEIVTEC XV3 durchgeführte Geschwindigkeitsmessung für den vom Betroffenen geführten Pkw einen Wert von 86 km/h. Abzüglich einer Toleranz von 3 km/h betrug die vorwerfbare Geschwindigkeit 83 km/h. Die Geschwindigkeit war an der Messstelle auf 70 km/h beschränkt.
Die Messung erfolgte durch den Zeugen Herr G. Das Messgerät wurde entsprechend der gültigen Bedienungsanleitung in Betrieb genommen.
Die Messstelle wurde vor der Messung entsprechend ausgewählt und kontrolliert sowie der Messbetrieb durch den Zeugen G überwacht. Es wurden keine Mängel festgestellt. Das Messgerät wurde am 01.03.2017 geeicht, wobei die Eichung Gültigkeit bis zum 31.12.2018 entfaltet. Das Gerät hat einwandfrei gearbeitet, besondere Vorkommnisse sind nicht vorhanden gewesen.
Der Zeuge H wurde im März 2017 ordnungsgemäß auf das Messgerät geschult.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest, aufgrund der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft vor der Hauptverhandlung eingeräumt.
Die Feststellungen zum Sachverhalt, insbesondere zu dem Messverfahren, dem Messgerät, der Örtlichkeit und Beschilderung sowie der gemessenen Geschwindigkeit beruhen auf dem in der Akte befindlichen Messprotokoll, der Eichscheine sowie der Fotos.
Bei dem hier vorliegenden Messverfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Die Verlesung der Eichscheine sowie des Messprotokolls sowie die Inaugenscheinnahme der Fotos, Fahrerfoto (BI. 8 d.A.), Kennzeichenfoto (BI. 11 d.A.), Übersichtsfoto (BI. 6 d.A.), für deren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 46 OWiG Bezug genommen wird, reichen aus, um die Ordnungsgemäßheit der Messung zu überprüfen.
Die Feststellung zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergibt sich aus dem Messprotokoll (BI. 13 d.A.). Darüber hinaus ist im Messprotokoll beschrieben, dass das Messgerät, welches im Eichschein BI. 15 d.A. beschrie[…]