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Bauvertrag – Schweigen auf Auftragsbestätigung – Mängelrechte vor Abnahme

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OLG Stuttgart – Az.: 13 U 230/18 – Urteil vom 11.07.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 26.10.2018, Az. 5 O 267/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 57.464,85 € festgesetzt.
Gründe
A.

Die Parteien streiten wechselseitig um Ansprüche – u.a. einen Vorschussanspruch (wegen angeblicher Mängel) und einen Restwerklohnanspruch – aus und im Zusammenhang mit einem Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport in E. , M. 25, wobei der genaue Inhalt, insbesondere die vom Vertrag umfassten Leistungen und die dafür vereinbarte Höhe des Werklohns zwischen den Parteien streitig sind.

Die Kläger haben ihre Klage, die sich ausschließlich auf Mängel im Bereich der Dacheindeckung stützt (auch wenn der vorgerichtlich tätige Privatsachverständige W. S. am 25.03./27.04.2015 weitere, umfangreiche Mängel an dem errichteten Haus festgestellt hat, vgl. Anl. K 7 und 9, nach Bl. 8), ausdrücklich als Teilklage erhoben wegen der „zweifelhaften Bonität der Beklagten ausschließlich im Interesse der Kostengeringhaltung“ (vgl. Klageschrift S. 5, Bl. 5).

Mit der Widerklage begehrt die Beklagte für alle bis zu dem von ihr als „einseitige Auftraggeberkündigung“ interpretierten Schreiben des Klägervertreters vom 19.12.2014 (Anl. K 6) den ausstehenden Werklohn gem. § 649 Satz 2 BGB, gestützt auf ihre Schlussrechnung vom 17.03.2015 (Anl. K 14).

Das Landgericht hat – nach Vernehmung der Zeugen H. , K1 und K2 sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens (nebst zwei Ergänzungsgutachten) und ergänzender mündlicher Anhörung des Sachverständigen F. – der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Widerklage der Beklagten insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt (vgl. LGU S. 10 ff.):

Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei nach der Entscheidung des BGH vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 -, juris Rdn. 53) keine Klageänderung darin zu sehen, dass die Kläger mit Schriftsatz vom 24.04.2018[…]


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