Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 12 Sa 1395/10 – Urteil vom 29.03.2011
1. Die Berufung der Beklagten wird, soweit sie sich nicht durch die Teilklagerücknahme hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags erledigt hat, zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilindustrie und beschäftigt weit mehr als 10 Arbeitnehmer.
Der am …1974 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1991 bei der Beklagten zuletzt als Werkschutzmitarbeiter mit einer monatlichen Bruttovergütung von 4.200,00 € beschäftigt.
Im Rahmen eines im Jahr 2009 von dem Kläger gegen seine damalige Ehefrau angestrengten Ermittlungsverfahrens wegen Bedrohung gab die beschuldigte Ehefrau gegenüber der Polizei an, dass der Kläger im Dezember 2007 eine im Eigentum der Beklagten stehende Standheizung der Marke W in die Wohnung ihrer Eltern gebracht habe. Hintergrund hierfür sei gewesen, dass strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit der Kündigung eines anderen Werkschutzmitarbeiters, des Herrn A , erfolgt seien, in deren Rahmen der Kläger eine Durchsuchung seiner Wohnung befürchtet habe. Zu der Vernehmung brachte die damalige Ehefrau des Klägers die Standheizung der Marke W mit.
Die Polizei ging diesen Vorwürfen nach und befragte am 07.12.2009 den Werkschutz der Beklagten zu der Herkunft der Standheizung, die sodann unzweifelhaft als eine im Eigentum der Beklagten stehende Standheizung identifiziert werden konnte. Anhand der Individualnummer auf dem Label der Heizung konnte W feststellen, dass diese für eine Nachrüstung bestimmte Heizung in der Kalenderwoche 46 in 2006 gefertigt wurde. Sie gehörte zu einer Lieferung von 5 Stück und wurde an die F gesendet. Empfänger dieser Lieferung sollte das V sein. Der Kläger hatte als Werksschutzmitarbeiter Zugang zu dieser Halle. Die Sendung wurde am 17.12.2006 in der zentralen Warenannahme angeliefert. Eine Empfangsbestätigung in der … konnte nicht beigebracht werden.
Der Kläger wurde zu den Anschuldigungen am 12.01.2010 befragt. Hierbei äußerte er sich zu den Anschuldigungen nicht, gab jedoch an, dass das Ganze ein Komplott seiner Exfrau sei.
Am 15.01.2010 fand ein weiteres Treffen des Werkschutzes mit der damaligen Ehefrau des Klägers statt, welche die Aussage noch einmal bestätigte. Darüber hinaus gab sie an, dass zum Zeitpunkt der Ermittlungen betreffe[…]