Oberlandesgericht Koblenz
Az: 14 W 659/07
Beschluss vom 21.09.2007
Vorinstanz: Landgericht Koblenz, Az.: 4 O 194/06
In Sachen wegen Kostenerstattung hier: Umfang des Kostenerstattungsanspruchs eines einzelnen Wohnungseigentümers nach vorausgegangenem Beweisverfahren der Eigentümergemeinschaft hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 21. September 2007 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 28. Juni 2007 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die nach dem Vergleich des Landgerichts Koblenz vom 19. März 2007 von den Beklagten als Gesamtschuldnern an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.006,11 Euro festgesetzt.
Der weiter greifende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers wird abgelehnt.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen:
Der Kläger 68,24 %;
Die Beklagten als Gesamtschuldner 31,76 %.
Die gerichtlichen Kosten des erfolglosen Teils der Beschwerde werden den Beklagten auferlegt, jedoch wird die Beschwerdegebühr auf die Hälfte ermäßigt.
4. Der Beschwerdewert beträgt 1.347,96 € (1/2 der Kosten der Beweissicherung von 2.695,92 €)
G r ü n d e:
Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie strengte gegen die beiden Beklagten wegen Hochwasserschäden im Keller des Gebäudes (Gemeinschaftseigentum) ein selbstständiges Beweisverfahren an. Dadurch wurde die Gemeinschaft mit Gerichtskosten von insgesamt 2.695,92 € belastet.
Der allein vom Kläger angestrengte Rechtsstreit (großer Schadensersatz wegen der Hochwasserschäden) endete mit einem Vergleich, der die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufhebt. Dem Prozess vorausgegangen war ein Beschluss der Wohnungseigentümer, „die Geltendmachung von Ansprüchen den betroffenen Eigentümern zu überlassen“ (Bl. 6 GA).
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger die gesamten Kosten der Beweissicherung hälftig zur Festsetzung gegen die Beklagten angemeldet. Diesem Antrag hat der Rechtspfleger entsprochen.
Mit ihrem als Erinnerung bezeichneten Rechtsbehelf rügen die Beklagten, es fehle an der Identität der Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens und des Klageverfahrens. Kosten der Beweissicherung dürften daher nicht festgese[…]