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Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten – Abrechnung auf Gutachtenbasis

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Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten, UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten bei Abrechnung auf Gutachtenbasis

AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Az: 4 C 1052/14, Urteil vom 01.07.2015 Rechtskraft: ja 1. Die Beklagte wird verurteilt, 947,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.12.2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.4.2014 an die Klägerin zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin vorab, die durch die Verweisung entstanden Kosten zu zahlen. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 12 %, die Beklagte 88 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden. 5. Der Streitwert wird auf 1.079,95 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist Eigentümerin des PKW VW Passat, amtliches Kennzeichen …, das am 26.09.2013 bei einem Verkehrsunfall in der…….., durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, beschädigt wurde. Die Beklagte ist unstreitig dem Grunde nach zu 100 % einstandspflichtig. Das Fahrzeug der Klägerin war erstmals am 19.04.2012 zugelassen. Die Klägerin begehrt Ersatz ihres Schadens entsprechend dem Gutachten vom 01.10.2013 des Sachverständigen … (Bl. 7 ff. d. A.) in Höhe von insgesamt 6.973,04 € netto. Auf den Schaden hat die Beklagte 5.893,09 € bezahlt. Streitig ist zwischen den Parteien ein Schadensbetrag in Höhe von 1.079,95 €. Mit Anwaltsschreiben vom 28.11.2013 wurde die Beklagte unter Fristsetzung von 2 Wochen zur Zahlung des Restbetrages aufgefordert. Mit Schreiben vom 27.01.2014 lehnte die Beklagte eine Nachregulierung ab. Die Klägerin begehrt desweiteren vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wie folgt: Aus Gegenstandswert 1.079,95 € Geschäftsgebühr Nr. 2300 VVRVG 149,50 € Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VVRVG 20,00 € Insgesamt 169,50 € Die Klägerin hatte die Klage zunächst beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingereicht. Mit Beschluss vom 07.04.2014 ist das Verfahren an das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt verwiesen worden. Die Klägerin behauptet, wenn die Stundensätze einer anerkannten Fachwerkstatt bei der Schadensregulierung zugrundezulegen seien, dann gelte dies auch für die Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten. In VW-Markenwerkstätten sei es auch üblich, dass Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten berechnet würden. Die vom Sachverständigen … kalkulierten Lackiermaterial- und Arbeitskosten seien zur ordnungsgemäßen Schadensbehebung erforderlich. Der im Gutachten aufgezeigte Reparaturweg und -umfang stelle den ordnungsgemäßen und technisch korrekten Wiederherstellungsaufwand dar. Die Klägerin erhalte auch nicht einen Rabatt in Höhe von 20 % auf die Reparaturrechnung. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.079,95 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 13.12.2013 sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 169,50 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Die Beklagte bestreitet die Schadenshöhe. Unfallbedingt sei lediglich ein Schaden in Höhe von insgesamt 5….


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