BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XI ZR 195/05
Urteil vom 27.02.2007
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Az.: 6 O 399/04, Urteil vom 20.01.2005
OLG Stuttgart, Az.: 9 U 34/05, Urteil vom 22.06.2005
Leitsätze:
a) Der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts stehen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen.
b) Arbeitsplatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist nur derjenige des Verbrauchers.
c) Zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG (§ 312f Satz 2 BGB), wenn der Bürge seine Bürgschaftserklärung am Arbeitsplatz des persönlichen Schuldners abgibt.
In dem Rechtsstreit hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 3) wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Beklagten zu 1) und 2) das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2005 im Kostenpunkt – mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) – und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 3) erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht der Raiffeisenbank F. (im Folgenden: Zedentin) von den Beklagten zu 1) und 2) im Rahmen einer Teilklage die Rückzahlung eines Darlehens; den Beklagten zu 3) nimmt sie als Bürgen in Anspruch.
Der Beklagte zu 1) schloss mit der Zedentin am 23. Dezember 1996 einen Darlehensvertrag über 405.500 DM zur Zwischenfinanzierung des Kaufs einer Eigentumswohnung. Zur Abwicklung der Darlehensauszahlung eröffnete er zusammen mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2), bei der Zedentin am 8. Januar 1997 außerdem ein Gemeinschaftskontokorrentkon[…]