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Fahrerlaubnisentziehung wegen Trunkenheit – fünfjährige Tilgungsfrist

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Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 3 B 122/19 – Beschluss vom 13.08.2019

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. März 2019 – 6 L 161/19 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2019 verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis anzuordnen.

Mit seit 2. Dezember 2014 rechtskräftigem Bescheid wurde dem Antragsteller ein Bußgeld auferlegt, weil er am 2. Mai 2014 ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt hatte. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug 0,61 Promille. Mit weiterem Bußgeldbescheid vom 24. Oktober 2018 wurde ihm ein Bußgeld von 500,00 € auferlegt, weil er mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr aufgegriffen wurde. Mit Bescheid vom 26. November 2018 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller auf Grundlage von § 13 Abs. 2 Nr. 2 b FeV an, bis zum 3. Februar 2019 ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über seine Fahreignung beizubringen. Von einer Begutachtungsstelle solle geklärt werden, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 (AM, B und L) in Frage stellten. Der Antragsteller schloss am 22. Januar 2019 mit der TÜV SÜD Pluspunkte GmbH einen Vertrag über eine verkehrstherapeutische Intensivberatung ab und beantragte beim Antragsgegner ohne Erfolg eine Fristverlängerung für die Vorlage des Gutachtens bis zum 3. August 2019, weil er sich mit der verkehrstherapeutischen Intensivberatung auf die MPU vorbereite.

Nachdem der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist kein Gutachten vorgelegt hatte, entzog ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Februar 2019 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis aller Klassen und zog den Führerschein ein.

Das Verwaltungsgericht hat den hiergegen […]


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