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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schulungsvertragkündigung – wegen Diebstahls

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 15 Ca 1679/02
Urteil vom 17.06.2002

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Kammer 15 auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.2002 für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass das Schulungsverhältnis durch die Kündigung vom 05. Februar 2002, zugegangen am selben Tag, nicht aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die Rechnung der Beklagten vom 05.02.2002 über € 20.451,68 (i.W.: Zwanzigtausendvierhunderteinundfünfzig 68/100 Euro) zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den Bedingungen des Schulungsvertrages vom 11.07./25.07.2000 weiter zu schulen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 44.451,68 festgesetzt.
Soweit die Berufung nicht gemäß § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien schlossen den hiermit in Bezug genommenen Schulungsvertrag vom 11.07.2000/25.07.2000 (Bl. 14 f d.A.), wonach die Beklagte den Kläger zum Flugzeugführer nach den Standards der … ausbildet.
Gemäß § 10 des Vertrages trägt der Kläger von den Gesamtkosten einen Eigenanteil von Euro 40.903,35, bietet die … dem Kläger zur Finanzierung der anteiligen Schulungskosten ein Darlehen in dieser Höhe an und hat der Kläger bei vorzeitiger Beendigung des Schulungsverhältnisses aus von ihm zu vertretenden Gründen die bis dahin entstandenen Schulungskosten, begrenzt auf im Einzelnen vereinbarte Maximalbeträge, zu erstatten. Gemäß § 13 des Vertrages ist nach erfolgreicher Schulung zum theoretischen ATPL eine sog. integrierte Musterschulung zum Erwerb einer Musterberechtigung für ein bei Konzerngesellschaften der geflogenes Flugzeug vorgesehen, wird die Schulung jedoch bei Zweifeln mit dem praktischen ATPL-Training (CCC) und ohne Erwerb der Musterberechtigung abgeschlossen, wobei Zweifel in diesem Sinne u.a. dann gegeben sind, wenn während der Schulung ein sog. „Hearing“ über den Kläger abgehalten wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten der getroffenen Vereinb[…]


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