LG Potsdam – Az.: 6 O 422/16 – Urteil vom 01.06.2018
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 22.870,36 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2016.
2. Die Beklagten tragen die durch die Beauftragung des Gerichtsgutachters K entstandenen Kosten als Gesamtschuldner. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Fünftel und die Beklagten als Gesamtschuldner zu vier Fünfteln.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
4. Der Streitwert wird abschließend festgesetzt auf 29.400,00 €.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Vorschuss zur Mangelbeseitigung hinsichtlich von Estricharbeiten in seinem Haus in Caputh.
Mit VOB/B-Bauvertrag vom 21. August 2015 verpflichtete sich die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, zur Leistung von Estricharbeiten. Gegenstand war insbesondere die Verlegung von Designestrich. Als Estrichgüte war vereinbart „Designfloor Spezial anthrazit sandhell seidenmatt Sieblinie 0-2 mm“. Im Ergänzungsschreiben vom 7. September 2015 heißt es unter Punkt 8.: „Auf die Problematik der Lage der Lüftungsauslässe im Wohnzimmer sowie der zum Teil zu hohen Rohrverlegung im Bereich Küche und der damit verbundenen Gefahr der Rissbildung dort wurde der Bauherr hingewiesen. Der Bauherr trägt das Risiko.“
Die Beklagte zu 1 (einheitlich: die Beklagte) führte die Leistungen im Spätsommer und Herbst 2015 aus. Der Kläger verweigerte die Abnahme wegen Mängeln: Der Estrich habe eine Vielzahl von rauen und farblich abweichenden Flächen und Stellen aufgewiesen. Die Beklagte arbeitete von Ende Februar 2016 bis Anfang April 2016 nach. Mit Schreiben vom 13. April 2016 erklärte der Kläger, die Estricharbeiten im Erdgeschoss auch nach den Nacharbeiten nicht abnehmen zu können, da sie an zahlreichen – näher bezeichneten – Stellen Mängel aufwiesen, namentlich raue und farblich abweichende Flächen und Stellen. Er bat um Mitteilung, bis wann die Beklagte die weiterhin vorhandenen Mängel am Designestrich beseitigen werde. Mit Anwaltsschreiben vom 8. Mai 2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Mangelbeseitigung bis zum 8[…]