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Pferdekaufvertrag – Haftung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht

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Kaufvertrag für Pferd: Vertreter ohne Vertretungsmacht und deren Haftung
In dem juristischen Streitfall geht es um die komplexe Materie eines Pferdekaufvertrags und die Frage nach der Haftung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht. Im Mittelpunkt der Kontroverse steht, ob eine Person, die als Vertreter auftritt, jedoch ohne die nötige Vertretungsmacht, für die daraus resultierenden Konsequenzen haftbar gemacht werden kann. Die zentrale Problemstellung ergibt sich aus dem speziellen Kontext eines Pferdekaufs und daraus resultierenden Rechtsunsicherheiten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 32/20 >>>

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Die Einwände der Klägerin und die Reaktion der Beklagten
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte sich als Vertreterin ausgegeben hat, obwohl sie über keine entsprechende Vollmacht verfügte. Diese Annahme basiert auf der Diskrepanz zwischen den mündlichen Vereinbarungen und der schriftlichen Niederlegung des Kaufvertrags. Die Beklagte konterte diese Vorwürfe mit der Erklärung, sie habe sich als „Züchter“ bezeichnet, da auch der Zeuge L ein Züchter sei.
Beweislage und Urteilsfindung
Nach eingehender Prüfung kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Angaben der Klägerin schlüssig und lebensnah waren. Der dargestellte Sachverhalt erschien so individuell und außergewöhnlich, dass eine wahrheitswidrige Konstruktion unwahrscheinlich schien. Ein klares Motiv für einen falschen Vortrag war nicht erkennbar.
Anfechtung des Vertrags und Täuschung
Die Klägerin behauptete weiterhin, sie sei darüber getäuscht worden, dass das Pferd direkt vom Züchter kommt und daher als „Reitpferd aus erster Hand“ angesehen werden könne. Sie verglich dies mit dem Kauf eines neuen PKWs und argumentierte, dass sie den Vertrag bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht geschlossen hätte. Das Gericht wies jedoch auch diese Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung zurück.
Sachverständige Bewertung und Haftungsausschluss
Bei der Bewertung der Mangelhaftigkeit des Pferdes zog das Gericht einen sachverständigen Zeugen hinzu. Dieser stellte fest, dass das Pferd zum Zeitpunkt des Kaufs druckschmerzempfindlich war. Trotz dieses Befunds hielt das Gericht den Haftungsausschluss im Kaufvertrag für gültig, da er auch versteckte Mängel zum Zeitpunkt des Verkaufs einschloss.
Rücktritt und Kostenübernahme
Die Klägerin erklärte schließlich[…]


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