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Vorsätzliche Körperverletzung – Verhängung kurzer Freiheitsstrafe

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OLG Hamm – Az.: III-1 RVs 58/19 – Beschluss vom 22.08.2019

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten am 11.08.2017 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft (die erfolglos gebliebene Berufung des Angeklagten hat im Tenor des landgerichtlichen Urteils keine Berücksichtigung gefunden) hat das Landgericht Dortmund den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer – nicht zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, der zuvor bereits am 13.11.2015 (rechtskräftig seit dem 25.05.2016) vom Amtsgericht Dortmund wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, am 19.08.2016 in seiner Wohnung gegenüber einem Bekannten im Anschluss an Diskussionen über das Fernsehprogramm und einen verbalen Schlagabtausch „ohne erkennbaren Anlass“ zunächst geäußert, dass er ihm „ein paar auf die Fresse geben werde“, da der Angeklagte meinte, dass der Bekannte ihn  und seine Eltern beleidigt habe. „Plötzlich und unvermittelt“ stand der Angeklagte sodann vom Sofa auf und ging dann auf seinen Bekannten zu, der sich in Anbetracht der bedrohlichen Haltung des Angeklagten ebenfalls aufgerichtet hatte. Ohne (bzw. angesichts der vorherigen Androhung von Schlägen: ohne weitere) Ankündigung schlug und trat der Angeklagte dann auf seinen Bekannten ein, den er anschließend in Richtung Wohnungstür zog und schließlich aus seiner Wohnung in den Hausflur beförderte.

(Symbolfoto: Von Syda Productions/Shutterstock.com)

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtig[…]


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