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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fitness-Studiovertrag – Beschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung

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Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 42/10
Urteil vom 08.02.2012

Anmerkung des Bearbeiters
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Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2010 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Nutzungsentgelt für das von der Klägerin betriebene Fitness-Studio.
Sie schlossen am 17. April 2007 einen Vertrag zur Nutzung der Einrichtungen in dem von der Klägerin betriebenen Fitness–Center. Der Vertrag sah eine Vertragsdauer von 24 Monaten vor und sollte sich immer wieder um 12 Monate verlängern, wenn er nicht jeweils drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Als Vertragsbeginn vereinbarten die Parteien den 1. Mai 2007. Das monatliche Nutzungsentgelt betrug 44,90 €.
Ziff. 7 der Vertragsbedingungen der Klägerin sah folgende Regelung vor:
„Der Nutzer kann den Vertrag mit Wirkung des Eingangs bei dem B…-Center kündigen, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtung des Centers nicht nutzen kann. Zur Wirksamkeit der Kündigung ist erforderlich, dass sie unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes erfolgt und der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest eingefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll.“
Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis aufgrund gesundheitlicher Probleme, die in einem beigefügten ärztlichen Attest bescheinigt waren. Die Klägerin akzeptierte die Kündigung nicht und teilte dem Beklagten mit, dass die Kündigung erst zum nächstmöglichen Termin, dem 30. April 2009 angenommen werde. Da der Beklagte ab Oktober 2008 kein Nutzungsentgelt mehr bezahlte, machte die Klägerin die bis zum 30. April 2009 angefallenen Nutzungsentgelte klageweis[…]


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