Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Vergemeinschaftungsbeschluss betreffend Rückbauverlangen – Voraussetzungen

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Wedding – Az.: 10 C 300/19 – Urteil vom 02.09.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Wohnungseigentümer der Liegenschaft. Die Beklagte erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom die Dachgeschossrohlinge Nr. und und ist als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. In § 1 des notariellen Kaufvertrages verpflichtete sich die Beklagte, diese Dachgeschosswohnungen bis zum 30.04.1999 auszubauen und fertigzustellen. Die Baugenehmigung und die Ausbaupläne wurden nach § 1 des notariellen Kaufvertrages mitverkauft, nicht jedoch die Statik.

Die Ausbauarbeiten begannen im Jahr 2000 mit einem Öffnen der Dachflächen. Die Beklagte ließ zwei Dachgauben und eine Terrasse errichten. Im Bereich der Wohneinheiten Nr. und ließ die Beklagte die Unterseite der Dachziegel mit sogenanntem Ortschaum in einer Stärke von ca. 15 bis 20 cm ausschäumen.

Im März 2001 kam es zu einer Begehung des Dachgeschosses, bei der die am Bau Beteiligten sowie der Verwalter anwesend waren. Der Verwalter bezeichnete die Durchführung der Dachisolierungsarbeiten mit „PUR-Hartschaum“ als unzulässig und behauptete, hierdurch würde das Gemeinschaftseigentum in Mitleidenschaft gezogen. Er verlangte, dass die Arbeiten bzw. die bereits erbrachten Isolierungsarbeiten wieder zu entfernen seien.

Im Jahr 2004 kam es aufgrund starker Regenfälle zu Wasserschäden in den Wohnungen unterhalb des Dachgeschosses. Im Anschluss an eine Begehung des Dachgeschosses vom 21.07.2004 setzte der Verwalter der Beklagten eine Frist bis zum 30.07.2004, um die bei der Begehung protokollierten Mängel zu beseitigen. Gleichzeitig wurde angedroht, die Arbeiten nach Fristablauf durch eine Dachdeckerfirma durchführen zu lassen und der Beklagten die Kosten in Rechnung zu stellen. Nach Fristablauf beauftragte der Verwalter eine Dachdeckerfirma mit der provisorischen Abdichtung der Dachgauben und Terrassen.

Bei der Durchführung der Notabdichtungsmaßnahmen wurden ein Teil der bereits angebrachten Rigipsplatten und ein Teil der Schaumdämmung beschädigt. Mit Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 07.10.2010, Geschäftszeichen 22a C 306/08, wurde die Klägerin verurteilt, auf einer Fläche von 25 m2 die vorhandene geschädigte, restliche Schaumdämmung sach- und fachgerecht zu entfernen und zu entsorgen und selbige neu sach- und fachgerecht aufzubringen.

Durch di[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv