LG Berlin – Az.: 28 O 209/19 – Beschluss vom 04.10.2019
1. Der Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügungen wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
I.
Die Parteien schlossen unter dem 19.10./17.12.2018 einen Bauvertrag unter Einbeziehung der VOB/B über die Ausführung von Bodenbelags- und Plattenarbeiten durch die Beklagte im Objekt … . Der Vertrag regelte verbindliche Vertragsfristen i.S.d. § 5 VOB/B für den Beginn der Ausführung den 17.5.2019 und die Fertigstellung (für das Haus 1 den 15.10.2019, für das Haus 2 den 19.8.2019 und für das Haus 3 den 6.6.2019 gemäß vereinbarten Bauzeitenplans).
Die Antragstellerin übersandte der Antragsgegnerin am 27.6.2019 einen überarbeiteten Bauablaufplan (AS5), in dem die Ausführungsfristen für die mit der Antragsgegnerin vereinbarten Leistungen mit 14 Kalendertagen kürzer waren, als die nach dem ursprünglich vereinbarten, der 27 Kalendertagen vorsah.
Die Antragsgegnerin forderte hieraufhin mit Schreiben vom 13.8.2019 die Vereinbarung einer Mehrvergütung für die geforderte terminliche Beschleunigung der Ausführung in den Häusern 1 und 2 in Höhe von 12,45 €/m2 (netto) und kündigte an, bis dahin keine Leistungen ausführen zu werden. Die Antragstellerin stimmte dem nicht zu.
Trotz Belegreife des Estrichs im Haus 2 jedenfalls am 12.9.2019 nahm die Antragsgegnerin keine Arbeiten auf. Mit Schreiben vom selben Tag wiederholte die Antragsgegnerin die Forderung nach Mehrvergütung (AS7) und wies das die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.9.2019 zurück (AS8). Mit Schreiben vom 13.9.2019 reduzierte die Antragsgegnerin die Mehrvergütungsforderung auf 10 €/m2 (AS10).
Im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt die Antragstellerin die Anordnung des unverzüglichen Ausführungsbeginns der vertragsgegenständlichen Leistungen im Haus 2, hilfsweise die Feststellung der unberechtigten Leistungsverweigerung durch die Antragsgegnerin dort sowie die Feststellung der unberechtigten Leistungsverweigerung im Haus 1.
Sie hält den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlich und verweist u.a. auf die Höhe des drohenden Mietausfallschadens im Falle verspäteter Fertigstellung.
II.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügungen ist zurückzuweisen, weil er im Antrag zu 1a unbegründet und in den Anträgen zu 1b und 2. unzulässig ist.
1. Antrag zu 1a – Erlass einer Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin, bezüglich des Hauses 2 die vertraglich geschuldeten Arbeiten unverzüglich, spätestens[…]