Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 8 KR 109/06 ER
Urteil vom 07.07.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Wiesbaden, Az.: S 17 KR 115/06 ER, Urteil vom 19.05.2006
Entscheidung:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 19. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Verfahren betrifft die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Einstellung der Leistungen „Grundsicherung für Arbeitsuchende.“
Die unter Betreuung stehende Antragstellerin war seit dem 1. Januar 2005 als Leistungsbezieherin nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch („Arbeitslosengeld II“) versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin. Die Zahlungen von Arbeitslosengeld II wurden mit Wirkung ab 1. März 2006 eingestellt. Gleichzeitig erfolgte die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch die Landeshauptstadt A-Stadt. Die Antragsgegnerin erhielt in diesem Zusammenhang die Mitteilung, dass die Antragstellerin dauerhaft erwerbsunfähig sei und beendete die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung zum 11. Januar 2006 (Schreiben vom 31. Januar 2006). Aus einem weiteren Schreiben vom 20. Februar 2006 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die Mitgliedschaft rückwirkend zum 12. Oktober 2005 als beendet angesehen hat. Eine freiwillige Weiterversicherung der Antragstellerin lehnte die Antragsgegnerin ab (Schreiben vom 28. März 2006). Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.
Auf den am 26. April 2006 bei dem Sozialgericht Wiesbaden gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2006 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über eine freiwillige Versicherung ab 26. April 2006 als freiwillig Versicherte zu führen und ihr Leistungen der Krankenversicherung zu gewähren. Das Sozialgericht hat einen Anordnungsanspruch bejaht. Die Antragstellerin sei unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht[…]