Oberlandesgericht Köln
Az.: 14 WF 230/04
Beschluss vom 06.01.2005
Vorinstanz: Amtsgericht Kerpen, Az.: 50 F 46/03
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 22. 11. 2004 (50 F 46/03) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Parteien sind seit 21.09.2004 rechtskräftig geschieden sind und gleichzeitig ist die Folgesache Kindesunterhalt vom Scheidungsverbund abgetrennt worden.
Schon unter dem 02.10.2003 hatte die Antragsgegnerin als Klägerin rückständigen und laufenden Unterhalt für das bei ihr lebende gemeinsame Kind M (geb. 13.09.2000) im Verbund geltend gemacht. Der nunmehrige Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13.10.2003 zunächst beantragt, die Folgesache Kindesunterhalt abzuweisen. Das Amtsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2004 darauf hingewiesen, dass Folgesache nur der Unterhalt für ein gemeinsames Kind nach der Scheidung sein kann.
Mit Schriftsatz vom 08.11.2004 – also nach Rechtskraft der Scheidung – macht der Antragsteller nunmehr im eigenen Namen für das bei ihm lebende Kind N im Wege der Widerklage rückständigen Kindesunterhalt und im Wege der „erweiterten“ Widerklage laufenden Kindesunterhalt ab 01.10.2004 geltend. Er meint, wegen des Zusammenhangs müsse eine gemeinsame prozessuale Erledigung möglich sein.
Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Widerklage abgelehnt, da die Widerklage unzulässig sei. Der Beschwerde hat es nicht abgeholfen.
II.
Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, denn das Amtsgericht – Familiengericht – hat zu Recht die Erfolgsaussicht für die Widerklage und die „erweiterte Widerklage“ verneint.
Der Antragsteller ist nach der Rechtskraft der Scheidung nicht mehr gem. § 1629 III BGB befugt und verpflichtet, den mit der Widerklage vom 08.11.2004 geltend gemachten Kindesun[…]