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Unfall auf Abreiteplatz bei Reitturnier –

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Haftung von Tierhalter und Tieraufseher für Pferdetritt
LG Offenburg – Aktenzeichen:  2 O 212/17 – Urteil vom 30.08.2019

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 12.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von jährlich 4 Prozent seit 07.09.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 € zu zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 74%, die Beklagten gesamtschuldnerisch 26% zu zahlen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 46.318,71 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz infolge des seitlichen Zusammenstoßes zweier Turnierpferde auf dem Reitturnier in K. am 06.09.2014.

Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin betreibt seit mehreren Jahren einen Pferdehandel mit Ausbildungsbetrieb für Pferde. Sie ist Eigentümerin des Turnierpferdes „M.“, einem im Jahr 2000 geborenen Wallach, der von ihr im Jahr 2013 zum Preis von 15.000,00 € käuflich erworben wurde und mit dem seit dem Kauf bis zum Unfalltag 31 Turniere geritten wurden. Der Beklagte zu 1) ist Halter und Eigentümer des Pferdes „L.“, die Beklagte zu 2) dessen volljährige Enkelin, der das vorgenannte Pferd regelmäßig – so auch am vorgenannten Unfalltag – von ihm für Reitturniere überlassen wird.

An vorgenanntem Turniertag befanden sich sowohl das streitgegenständliche Pferd „L.“ mit der minderjährigen Tochter der Klägerin, der Zeugin J., als Reiterin als auch das Pferd des Beklagten zu 1) mit der darauf sitzenden Beklagten zu 2) zusammen mit weiteren Reitern auf dem abgegrenzten Vorbereitungsplatz (sog. Abreiteplatz) für das Springreiten, welches gerade begonnen hatte. Kurz bevor die Zeugin J. mit dem Pferd der Klägerin an der Reihe war, näherte sich das von der Beklagten zu 2) berittene, in diesem Augenblick widersetzliche Pferd dem wartenden Wallach der Klägerin. Es kam zu einer seitlichen Berührung beider Pferde. Beide Reiterinnen sind nach der Berührung allerdings nicht von ihren Pferden abgestiegen, um intensiver nach eventuellen Verletzungen an den Tieren zu schauen. Vielmehr wurde die Zeugin J. von der Turnierleitung per Glocke zur Absolvierung des Springparcours aufgeforder[…]


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