LG Berlin, Az.: 63 S 112/16, Urteil vom 02.12.2016
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte, auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2016 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers zu 1. wird das am 22. März 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee – 101 C 305/15 – abgeändert und neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. 966,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. August 2015 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. weitere 147,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. September 2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen: Die Klägerin zu 2. jeweils 50 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten insgesamt. Der Beklagte jeweils 50 % der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. insgesamt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung des Klägers zu 1. ist begründet.
Der Kläger zu 1. kann gemäß § 280 Abs. 1 BGB über den bereits gezahlten Betrag von 300, — EUR hinaus Zahlung von weiteren 966,04 EUR verlangen.
Der Beklagte hat seine aus dem Mietvertrag der Parteien resultierende Pflicht zur sorgsamen Verwahrung des zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels schuldhaft verletzt, indem er ihm abhanden gekommen ist. Als Folge des Verlustes des Schlüssels war ein Teil der Schließanlage auszutauschen, weil angesichts der nicht geklärten Umstände des Abhandenkommens eine missbräuchliche Verwendung nicht auszuschließen war. Die hierfür aufgewendeten Kosten des Klägers zu 1. beliefen sich ausweislich der Rechnung der Fa. . . . vom 27. Juli 2015 auf 1.266,04 EUR.
Entgegen der Auffassung des Be[…]