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Rechtsanwälte Kotz GbR

Organisationslast Arbeitgeber auf Inanspruchnahme von Erholungsurlaub seiner Beschäftigten

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ArbG Berlin – Az.: 28 Ca 6951/16 – Teilurteil vom 12.08.2016
Vergütungsrückstände – Abgeltung Erholungsurlaub
I.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 255,00 Euro (zweihundertfünfundfünfzig) (brutto) zu zahlen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Teilurteil auf 255,00 Euro festgesetzt.

IV.

Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Es geht um Vergütungsrückstände und um „Abgeltung“ entgangenen Erholungsurlaubs. – Vorgefallen ist folgendes:

I. Der (heute1) 46-jährige Kläger trat im Dezember 2008 als „Call Center Agent“ in die Dienste der Beklagten (Kopie Anstellungsvertrag2: Urteilsanlage I.), die mit rund 370 Beschäftigten an zwei Standorten3 ein sogenanntes „Call Center“ betreibt. In § 12 des nach Erscheinungsbild und Diktion von ihr vorformulierten Vertragswerks ist folgendes bestimmt:
 „§ 12 Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenseite den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich innerhalb von einem Monat nach Geltendmachung des Anspruchs nicht, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während des Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von dessen Ausgang abhängig sind. Für diese Ansprüche beginnt die Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung (Satz 1) drei Monate nach Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens“.

Auf dieser Basis bezog der Kläger zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, bei zuletzt nominell (wohl) 154 und tatsächlich durchschnittlich 255 Arbeitsstunden pro Woche eine Vergütung, die er mit (8,50 Euro6 + 5,68 Euro7 = ) 14,18 Euro (brutto) pro Stunde angibt.
II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:
1. Unter Begleitumständen, die nicht näher unterbreitet, für die Beurteilung des Rechtsstreits aber wohl auch einerlei sind, kandidierte der Kläger zum Betriebsrat des Berliner Standortes8. Hierbei erhielt er ausreichend Stimmen, um 2015 – wohl nach früherer Zugehörigkeit zum seinerzeit amtierenden Betriebsrat als reguläres Mitglied9 – vorübergehend als Ersatzmitglied des Gremiums zu fungieren10. Aus dieser Zeit erwuchsen (wohl) Meinungsverschiedenheiten […]


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