OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 2a Ss 97/02 – 41/02 II
BESCHLUSS vom 23.05.2002
In der Strafsache w e g e n Körperverletzung hat der 2. Strafsenat am 23. Mai 2002 auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2001 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO einstimmig b e s c h l o s s e n:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen, mit dem gegen ihn wegen Körperverletzung in fünf Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt worden war, verworfen.
Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schuldspruch nicht tragen.
II.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen rief der Angeklagte bei dem Telefonanschluss des Zeugen Z. am 9. November 2000 um 0.43 Uhr, 1.12 Uhr und 1.15 Uhr sowie am 12. November 2000 um 4.30 Uhr und 4.32 Uhr an und machte Mitteilungen unterschiedlichen Inhalts im Zusammenhang mit einer vermeintlich begründeten Geldforderung gegen die V.-K. GmbH, bei welcher der Zeuge Z. beschäftigt war. Die Familie des Zeugen wurde „durch die Telefonate jedesmal empfindlich in ihrer Nachruhe gestört, aus dem Schlaf gerissen und konnte zunächst nicht wieder einschlafen, da sie mit einem erneuten Anruf rechnen musste. Am jeweils nächsten Tag fühlten sie sich unausgeglichen, müde, gerädert und nervös“.
Diese Feststellungen sind unzureichend, um den objektiven Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB zu erfüllen.
Eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung iSd § 223 StGB erfordert den Eintritt eines – wenn auch nur vorübergehenden – pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustands. Dabei muss die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit mehr als nur unerheblich sein (vgl. LK-Lilie, 11. Aufl., § 223 StGB Rdnrn. 9, 16).
Eine bloß psychische Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden berührt, ist keine[…]