Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Ausweichmanöver an Engstelle

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

LG Hamburg – Az.: 331 S 25/17 – Urteil vom 12.03.2018

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 16.03.2017, Az.: 646 C 281/16, abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.664,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2016 sowie 334,75 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 06.04.2016 ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 2664,88 nebst Zinsen zu, §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG.

Für die bei dem Unfall entstandenen Schäden haftet die Beklagtenseite allein. Der Unfall hat sich beim Betrieb der von den Parteien geführten Fahrzeuge ereignet, § 7 Abs. 1 StVG. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kollision bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVO für keinen der Beteiligten vor. Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind daher gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG gegeneinander aufzuwiegen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt davon ab, in wieweit der Schaden vorliegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. In dieser Abwägung sind lediglich unstreitige zugestandene oder erwiesene Umstände einzubeziehen.

Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile führt vorliegend dazu, dass die Beklagte die alleinige Haftung für den streitgegenständlichen Unfall trifft.

Aufgrund der in dem Berufungsverfahren wiederholten Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges Pkw Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen … gegen § 6 Abs. 1 StVO verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder an einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Er ist der Wartepflichtige, der in besonderem Maße zur Vorsicht verpflichtet ist. Dazu gehört, dass er bei der Annäherung an die Engstelle die eigene Geschwindigkeit im[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv