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Verkehrsunfall auf Parkplatz

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Kollision zweier jeweils rückwärts ausparkender Fahrzeuge
AG München – Az.: 336 C 56/19 – Urteil vom 18.10.2019

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 909,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 66,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 61 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 39 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteilsvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.323,09 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 01.07.2018 auf einem Parkplatzgelände in Fürstenfeldbruck, Nähe Schöngeisingerstraße.

Beteiligt war das Kraftfahrzeug des vorsteuerabzugsberechtigten Klägers, BMW 116i, amtliches Kennzeichen … (im Folgenden ”Klägerfahrzeug“), bei dem Unfall gefahren von der Zeugin … sowie das Kraftfahrzeug, Opel Astra, mit dem amtlichen Kennzeichen … bei dem Unfall gefahren von der Beklagten zu 1) und haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2) (im Folgenden ”Beklagtenfahrzeug“).

Das Klägerfahrzeug und das Beklagtenfahrzeug waren auf dem o.g. Parkplatz gegenüber, jeweils mit dem Heck zur Durchfahrtstraße, geparkt abgestellt. Die Beklagte zu 1) parkte rückwärts aus. Es kam zur Kollision mit dem Klägerfahrzeug.

Die Klagepartei behauptete zunächst, die Fahrerin des Klägerfahrzeugs habe langsam bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Rückwärtsausparken angesetzt. Plötzlich sei die Beklagte zu 1) mit hoher Geschwindigkeit rückwärts aus ihrer Parklücke heraus gefahren. Ein Zeuge habe den Ausparkvorgang beobachtet und gehupt. Daraufhin sei das Klägerfahrzeug sofort stehen geblieben. Die Beklagte zu 1) sei weiter zügig rückwärts gefahren, bis es schließlich zur Kollision mit dem stehend Klägerfahrzeug gekommen sei.

Dann hat die Klagepartei behauptet, das Klägerfahrzeug habe noch gar nicht dazu angesetzt rückwärts auszuparken. Der Motor am Fahrzeug sei aus gewesen.

Die Klag[…]


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