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Verkehrsunfall – ersatzfähige Sachverständigenkosten und Sachverständigenbeauftragung

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LG Hannover, Az.: 9 S 5/16,  Beschluss vom 07.06.2016

Gründe

I. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer erwägt, die Berufung gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen, weil dem Rechtsmittel nach einstimmiger, vorläufiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg zukommt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert sowie eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. 1. Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, macht gegen die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht den Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 490,43 Euro nach einem Verkehrsunfall geltend. Die Beklagte übernahm die Kosten bis auf einen Betrag von 46,52 Euro und verwies darauf, dass das geltend gemachte Honorar im Übrigen den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand übersteige. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt. Die Beklagte wendet sich mit der vom Amtsgericht zugelassenen Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung weiterer 18,88 Euro. Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, dass das Amtsgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt habe und die Norm des § 632 Abs. 2 BGB falsch angewandt habe. Mangels einer konkreten Honorarvereinbarung schulde der Geschädigte nur das übliche Honorar gemäß § 632 Abs. 2 ZPO, wonach Nebenleistungen nur bei der Vereinbarung einer separaten Inrechnungstellung gesondert zu vergüten seien. Im Übrigen seien weder die BVSK-Befragung aus 2013 noch die aus 2015 taugliche Schätzgrundlage. 2. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. a) Ausgangspunkt der Ermittlung der gemäß § 249 Abs. 2 BGB zu ermittelnden erforderlichen Kosten der Schadensbeseitigung ist nicht § 632 Abs. 2 BGB. Zwar hat der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit mehrfach entschieden, dass Geschädigte Anspruch auf Ersatz der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB hatten, da nur diese rechtlich geschuldet sei (vgl. BGH VersR 2015, 1522; ZfS 2015, 423; ZfS 2014, 73, DAR 2014, 81). Diese Fälle betrafen die Beseitigung von Ölspuren nach Unfällen und weisen die Besonderheit auf, dass sie sich ausnahmslos auf Körperschaften des öffentlichen Rechts bezogen haben, die mit technischen Fachleuten besetzt waren, bei denen erwartet werden kann, dass sie nicht mehr zahlen als von ihnen werkvertraglich beansprucht werden kann. Deshalb konnte bei ihnen das Wissen unterstellt werden, dass sie wissen, dass ein Werkunternehmer bei fehlender Preisvereinbarung nur die übliche Vergütung verlangen kann und wie hoch die übliche Vergütung ist (vgl. Offenloch, ZfSch 2016, 244). Dies ist in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall. Grundsätzlich ist Ausgangspunkt der Ermittlung des Schadensersatzanspruchs eine subjektbezogene Schadensbetrachtung. Theoretischer Ansatzpunkt für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nicht sein Anspruch auf Freistellung von einer noch nicht bezahlten Rechnung oder sein Anspruch auf Erstattung einer bezahlten Rechnung, sondern ein Anspruch auf Bezahlung des Betrags, der objektiv zur Schadensbeseitigung erforderlich ist und zwar unter Berücksichtigung der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten (vgl. Offenloch, a. a. O.). b) Der erforderliche Geldbetrag umfasst die Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte….


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