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Rechtsanwälte Kotz GbR

Immobilienkaufvertrag – Haftungsausschluss bei arglistigem Verschweigen von Feuchtigkeitsschäden

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LG Essen – Az.: 17 O 61/08 – Urteil vom 04.01.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren Schadensersatz von der Beklagten, hilfsweise berufen sie sich auf Minderung.

Im Jahr 2006 interessierten sich die Kläger für den Erwerb des Hausgrundstücks C mit freistehendem Einfamilienhaus in E von der Beklagten. Die Beklagte ist Teil der E1-Gruppe. Im Oktober 2006 besichtigten die Kläger im Beisein des Herrn H und des Zeugen S das Hausgrundstück zum ersten Mal. Herr H war ein Mitarbeiter der Firma B & L GmbH, diese Firma wiederum war fester Vertriebspartner der E1. Bei dem Zeugen S handelte es sich um den damaligen Mieter des Hauses. Am 02.11.2006 besichtigte der Kläger das Hausgrundstück erneut, dieses Mal im Beisein der Zeugen I und G, zweier Mitarbeiter der W-Bank. Während des ersten und zweiten Besichtigungstermins war das Einfamilienhaus eingerichtet und bewohnt. Den Klägern lagen Objektinformationen vor, die Herrn H als Ansprechpartner auswiesen und die keine Hinweise auf etwaige Feuchtigkeitserscheinungen enthielten. Das Einfamilienhaus ist ausweislich der Objektinformationen im Jahr 1920 errichtet worden. Unter dem 24.11.2006 beurkundete der Notar Dr. C ein Angebot der Kläger auf Abschluss eines Kaufvertrages, betreffend das Grundstück C zu einem Kaufpreis in Höhe von 123.950,00 €. Dieses lautete auszugsweise wie folgt:

„2. An dieses Angebot hält sich der Käufer für die Dauer von vier Wochen gebunden. Wird das Angebot vom Verkäufer nicht innerhalb der Frist in notariell beurkundeter Form angenommen, kann es der Käufer widerrufen. Auf den Zugang der Annahmeerklärung innerhalb der Frist wird verzichtet.“

„§ 6 Sachmängelhaftung und weitere Vereinbarungen

1. Die Rechte und Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels des Kaufobjektes sind ausgeschlossen.

(Symbolfoto: Von goodluz/Shutterstock.com)

Dem Käufer ist das Kaufobjekt bekannt; er kauft es im gegenwärtigen, gebrauchten und altersbedingten Zustand. Der Verkäufer versichert, dass ihm versteckte Mängel[…]


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