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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mini-Jobs/geringfügige Beschäftigungsverhältnisse – Rechte

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Geringfügig Beschäftigte mit einem sog. „400,00 Euro-Job“ wissen häufig nicht, welche Rechte und Ansprüche sie haben. Grundsätzlich haben geringfügig Beschäftigte – bis auf wenige Ausnahmen – die gleichen Rechte und Ansprüche wie die Vollzeitarbeitnehmer.
Urlaubsanspruch:
Geringfügig Beschäftigte haben einen Urlaubsanspruch wie normale Vollzeitarbeitnehmer. Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt der geringfügig Beschäftigte, wie die Vollzeitarbeitnehmer, gemäß § 4 Bundesurlaubsgesetz nach dem 6monatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Da geringfügig Beschäftigte nicht in dem gleichen Umfang wie Vollzeitarbeit-nehmer arbeiten, muss der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (bei einer 6 Tagewoche) bzw. der arbeits-/tarifvertragliche Urlaubsanspruch anteilig auf sie umgerechnet werden. Hierfür kann in der Regel nachfolgende Urlaubsformel verwendet werden: (Jahresurlaub Vollzeitarbeitnehmer) mal (Arbeitstage Mini-Jobber) geteilt durch (betriebsübliche Arbeitstage pro Woche). Bestehen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Urlaubsansprüche des geringfügig Beschäftigten, so müssen diese an ihn ausgezahlt werden.
Kündigungsschutz:
Auch geringfügig Beschäftigte genießen wie Vollzeitarbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn eine Betriebszugehörigkeit von über 6 Monaten besteht und kein sog. „Kleinbetrieb“ vorliegt. Nach § 1 Kündigungsschutzgesetz kann eine Kündigung nur aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgen. Es gelten bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen – in der Regel – die Kündigungsfristen des § 622 BGB. Kündigungen müssen schriftlich ausgesprochen werden. Bei Schwangerschaft, Elternzeit, Betriebsratsmitgliedschaft oder Schwerbehinderung gelten die Kündigungsschutzvorschriften wie bei den Vollzeitarbeitnehmern.
Entgeltfortzahlung:
Geringfügig Beschäftigte haben ebenfalls einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (für 6 Wochen).
Arbeitsunfall:
Bei einem Arbeitsunfall sind geringfügig Beschäftigte auch über die Berufsgenossenschaft abgesichert.[…]


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