OLG Dresden – Az.: 4 U 1929/19 – Beschluss vom 14.10.2019
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf bis zu 25.000,00 € festzusetzen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz materieller Schäden und die Feststellung seiner Einstandspflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aufgrund einer behaupteten Fehlbehandlung in der Zeit vom 01.04.2013 bis 31.12.2015.
Der Kläger litt vor, während und nach der Behandlung beim Beklagten unter anderem an Rückenschmerzen. Unstreitig behandelte der Beklagte den Kläger deshalb konservativ. Nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt im X-Krankenhaus in D……, wo der Kläger ebenfalls konservativ behandelt wurde, begab sich der Kläger nach Beendigung der Behandlung beim Beklagten (Dezember 2015) im Jahre 2016 zunächst in die Y-Klinik und hiernach im Jahre 2017 in das Z-Krankenhaus in D……, wo jeweils mikrochirurgische Dekompressionen an Lendenwirbelsäulen- und Halswirbelsäulenteilen durchgeführt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Behandlungsverlaufs beim Beklagten und hinsichtlich der erstinstanzlich vom Kläger erhobenen Behandlungsfehlervorwürfe wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens mit mündlicher Anhörung des Sachverständigen die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiter. Er rügt, das Landgericht sei zu Unrecht dem Sachverständigen dahingehend gefolgt, dass lediglich eine relative Operationsindikation im streitgegenständlichen Zeitraum gegeben gewesen sei. Der Sachverständige – und ihm folgend das Landgericht – hätten verkannt, dass beim Kläger bereits 2013 typische neurologische Ausfallerscheinungen wie Blasen-, Mastdarm- und Potenzstörungen vorgelegen hätten, die nach der zwar seinerzeit noch nicht gültigen, aber laut dem Sachverständigen schon angewandten Leitlinie AWMF Nr. 030052 für Diagnostik und Therapie in der Neurologie zu einer absoluten OP-Indikation hätten führen müssen. Der Beklagte hätte diese Symptome im Zusa[…]