OLG Hamburg
Az: 3 W 58/07
Beschluss vom 26.03.2007
In dem Rechtsstreit beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, am 26. März 2007:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 21. Februar 2007 abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.- ; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Angebote aus dem Warensortiment von Computern und Computerzubehör im Internet auf der Auktionsplattform „eBay“ eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt mitzuteilen:
„Der Kunde kann die Vertragserklärung innerhalb von vier Wochen… widerrufen.“
Der Antragsgegner trägt die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten der Beschwerde.
Der Streitwert der Beschwerde beträgt € 5.000,00 €.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Gegenstand des Antrags ist die unzureichende Widerrufserklärung, wie sie auf der bei eBay eingestellten Seite des Antragsgegners verwendet wird. Zur sachverhaltlichen Begründung – also zum Klaggrund hat die Antragstellerin ausgeführt, dass mit dieser Art der Veröffentlichung eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform nicht erfolge, weil es nicht zu einer Perpetuierung der Erklärung bei dem Verbraucher komme. Sie scheint jedoch nach der zurück[…]