OLG Braunschweig
Az.: 1 Ss (OWi) 83/13
Beschluss vom 13.05.2013
Leitsatz:
1. Ergibt sich aus den Akten, dass dem Verteidiger durch Rechtsgeschäft eine Vollmacht zur Vertretung des Betroffenen erteilt worden ist, kann an ihn wirksam zugestellt werden, selbst wenn sich eine auf ihn lautende schriftliche Verteidigervollmacht nicht bei den Akten befindet.
2. Hat der Verteidiger eine auf einen anderen Rechtsanwalt lautende Vollmacht zu den Akten gereicht, ohne dass dieser im weiteren Verfahren in Erscheinung tritt, kann nicht eingewandt werden, dass die Zustellung (hier: des Bußgeldbescheids) an diesen anderen Rechtsanwalt hätte bewirkt werden müssen.
1. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Durch das angefochtene Urteil vom 17.01.2013 ist der Betroffene wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (ungenügender Sicherheitsabstand; weniger als 3/10 des halben Tachowerts) mit einer Geldbuße von 220,00 Euro und mit einem Fahrverbot von 1 Monat belegt worden. Das Amtsgericht hat dazu festgestellt, dass der Betroffene am 13.04.2012 um 14:44 Uhr mit einem PKW die Bundesautobahn 2 in Fahrtrichtung Hannover befahren und dabei nicht ausreichend auf die Einhaltung des Sicherheitsabstands geachtet hat. In Höhe km 150,4 sei er so dicht hinter einem anderen Fahrzeug gefahren, dass – bei einer Geschwindigkeit von 121 km/h – der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nur 17 Meter betragen habe.
Mit Schreiben vom 23.07.2012 (Bl. 30/33 d. A.) hatte sich Rechtsanwältin F. beim Landkreis Helmstedt erstmals als Verteidigerin des Betroffenen gemeldet und bat um Übersendung der Akten an sie. Dem Schreiben hatte sie allerdings eine Vollmachtsurkunde beigefügt, die auf Rechtsanwältin U. H. ausgestellt war. Diese Rechtsanwältin wird auf dem Briefkopf des genannten Schreibens, dessen Briefkopf ansonsten den Namen „F.“ als Namen der Kanzlei a[…]