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Gebrauchtwagenkauf: Aufklärungspflicht des Verkäufers über Mängel

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OLG Düsseldorf, Az.,: 22 U 84/16, Urteil vom 28.10.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 03.03.2016 abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten pro Jahr über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Saab 9-32.OT Cabrio, Fahrzeug-Ident-Nr. …. zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Saab 9-32.OT Cabrio, Fahrzeug-Ident-Nr. … in Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Symbolfoto: Kzenon/Bigstock

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 23.04.2013 (Anlage B 2, 65 ff. GA) gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 3, 323, 281 BGB bzw. aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (dazu unter I.) bzw. einen Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, 818, 123 Abs. 1, 142 BGB (dazu unter II.).

Das vom Kläger mit Schriftsatz vom 14.12.2015 (197 GA) von Rücktritt auf sog. großen Schadensersatz umgestellte Klagebegehren ist – entgegen den Ausführungen des LG – im Hinblick auf die gleichbleibend auf Rückabwicklung gerichtete Klageanträge bzw. Feststellung des Annahmeverzugs – nicht „unschlüssig“.

Nach der Schuldrechtsreform kann der Anspruch auf Schadensersatz „statt der Leistung“ (§§ 437, Nr. 3 281 BGB) auch neben einem Rücktritt i.S.v. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB bestehen. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur früheren Fassung des BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848; Palandt-Weidenkaff, BGB, 75. Auflage 2016, § 437, Rn 27/43a mwN). Der Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 281 BGB wird auch[…]


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