LG Lüneburg – Az.: 2 O 164/16 – Urteil vom 05.07.2018
1. Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.809,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. März 2016 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 20 % des Prämienmehraufwandes aus der Inanspruchnahme des Vollkaskoversicherers nach dem Verkehrsunfall vom 3. März 2016 auf der A 7 unter Beteiligung der Fahrzeuge mit den Kennzeichen … und … zu erstatten.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtgläubiger verurteilt, an die Beklagte 12.779,56 €€ nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 10.094,13 € seit dem 17. Mai 2016 sowie auf weitere 2.474,70 € seit dem 10. November 2016, sowie auf weitere 210,73 € seit dem 20. Januar 2017 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Beklagten sämtliche weiteren materiellen Schadensersatzansprüche nach einer Haftungsquote von 80 % zu erstatten, soweit diese auf den Verkehrsunfall vom 3. März 2016 auf der A 7 unter Beteiligung der Fahrzeuge mit den Kennzeichen … und … entstanden sind und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Im Übrigen wird die Widerklage/Drittwiderklage abgewiesen.
5. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 70 %. Die Klägerin trägt allein 9 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt 21 % der Gerichtskosten. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte 40 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) trägt die Beklagte 24 %. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
7. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird für die Zeit bis zum 1. November 2016 auf 4.203,51 € festgesetzt sowie für die Zeit vom 2. November 2016 bis zum 20. Januar 2017 auf 22.808,05 € und für die Zeit danach auf insgesamt 23.071,46 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 3.März 2016 gegen 13.11 Uhr auf der A 7 bei … in H[…]