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Kaskoversicherung – Unfallflucht bei bloßer Abschabung von Baumrinde

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LG Magdeburg – Az.: 11 O 1063/19 – Urteil vom 08.10.2019

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.530,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 05.01.2019 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2019 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.

V. Zugleich beschlossen: Der Streitwert wird auf 5.530,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch aus einem Kaskoversicherungsvertrag (Nr. 0324-03.0.720.413.), den die Klägerin bei der Beklagten für ihren PKW Ford B-Max (…) mit einem Selbstbehalt von 300 € unterhält. Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB 2016 zugrunde.

Am 6.10.2018 kam die 83 jährige Klägerin mit ihrem Fahrzeug aufgrund eines Fahrfehlers von der Fahrbahn ab. Nach ihren Angaben wurde der Fahrfehler durch ein Augenblicksversagen, dem eine Sonnenblendung, möglicherweise auch ein Sekundenschlaf zugrunde lag ausgelöst.

Sie geriet auf die Gegenfahrbahn, setzte ihr Fahrzeug in einen Straßengraben und touchierte dabei auch einen Baum. Der Baum blieb stehen. Nach dem Ereignis wurde der Klägerin von vorbeikommenden Passanten geholfen. Sie fuhr mit dem nicht mehr fahrbereiten, aber noch fahrfähigen Fahrzeug, nach Hause und zeigte den Unfall der Versicherung an.

Der entstandene Fahrzeugschaden ist der Beklagten angezeigt und von der Beklagten sachverständig von einem Gutachter der Beklagten ermittelt als unverbindliche Kostenkalkulation mitgeteilt und abzüglich des Selbstbehalts mit 5.530 € bewertet worden.

Nach dem die Beklagte eine Schadensregulierung ablehnte, beantragt die Klägerin,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.530 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2019 an sie zu zahlen, ferner an sie weitere 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2019 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuwenden.

Sie zweifelt an, dass die Klägerin aus eigener Motorkraft mit ihrem Fahrzeug nach Hause fahren konnte und meint, die Klägerin hätte es – versicherungsrechtlich erheblich – unterlassen, Feststellungen am Unfallort zu treffen, bzw. nachträglich Feststellungen unterlassen und damit Aufklärungsinteressen der Versicherung beeinträchtigt. Zu[…]


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